Kapitalrücklage
Als Kapitalrücklagen sind gem. § 272 Abs. 2 HGB alle Beträge auszuweisen, die bei der Emission von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus und bei der Ausgabe von Anleihen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden. Außerdem sind in die Kapitalrücklage einzustellen: die Beträge von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile (Vorzugsaktien) leisten, sowie sonstige Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital.