Inhaberschuldverschreibung
Sonderform einer Schuldverschreibung bei der der Inhaber auf der Urkunde nicht namentlich erwähnt wird. D. h., wer die Schuldverschreibung besitzt, ist somit praktisch auch der Gläubiger. Inhaberschuldverschreibungen sind im deutschen Schuldrecht in §§ 793 ff BGB geregelt.