Einlagengeschäft
Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes. Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.