EU-Crowdfunding-Lizenz 2020

 

 

 

GoingPublic, Special Corporate Finance Recht 2020, 28.03.2020
von Dr. Matthias Gündel und Christina Gündel

Immer mehr Start-ups und auch etablierte Unternehmen nutzen die Möglichkeiten von Crowdfunding. Diesem Boom soll jetzt im Rahmen der Bemühungen um eine Kapitalmarktunion regulatorisch harmonisierend Rechnung getragen werden. Denn bisher galt: Jeder Mitgliedstaat macht seins. National variierende rechtliche Rahmenbedingungen erschweren die grenzübergreifende Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen und das Funktionieren eines entsprechenden Binnenmarkts.

Noch im ersten Quartal 2020 soll nun die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen vom Europäischen Parlament und vom Rat endgültig gebilligt werden. Für die Umsetzung durch nationale Regulierungsbehörden ist eine Übergangsfrist von zwölf Monaten vorgesehen – für Plattformen sechs Monate Zeit, die neuen EU-Anforderungen zu erfüllen.

Plattformen können künftig einen EU-Pass beantragen, der auf einem einheitlichen Regelwerk basiert. Eine einmalige Registrierung als sogenannter European Crowdfunding Service Provider (ECSP) reicht dann aus, um in allen 27 Mitgliedstaaten der EU tätig zu sein. Gleichzeitig gibt es eine Vielzahl an Regelungen für ein „Mehr“ an Anlegerschutz.

Crowdfunding-Angebote bis 8 Mio. EUR

Ursprünglich sah der EU-Vorschlag – in Anlehnung an Prospektpflichtschwellen – Erleichterungen für Crowdfunding-Angebote in Höhe von maximal 1 Mio. EUR vor. Nach Anhebung der Prospektpflichtschwelle für öffentliche Wertpapierangebote auf 8 Mio. EUR im Juli 2018 erwägt der EU-Rat nun, die Schwelle für CrowdfundingAngebote entsprechend anzuheben; d.h., von den Vereinfachungen der Verordnung könnten dann Crowdfunding-Angebote mit einem Gesamtgegenwert von bis zu 8 Mio. EUR profitieren.

Die Verordnung soll sowohl für kreditbasiertes als auch für investitionsbasiertes Crowdfunding gelten. Investitionsbasierte Crowdfunding-Dienstleistungen sind nur in Bezug auf übertragbare Wertpapiere geregelt und gestattet. Vermögensanlagen, wie Nachrangdarlehen oder Genussrechte, wären also nicht erfasst.

Zulassung und Aufsicht

Zulassung und Aufsicht sollen gebührenpflichtig bei den zuständigen nationalen Behörden angesiedelt sein. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) soll diesbezüglich EU-weit gültige technische Regulierungsstandards erarbeiten und ein öffentliches Verzeichnis aller in der EU zugelassenen Dienstleister führen. Im Zulassungsverfahren selbst sollen Informationen über beabsichtigte Dienstleistungen und die beabsichtigte Crowdfunding-Plattform eingeholt und die Qualität der Geschäftsleitung sowie interne Organisation, Beschwerde- und Risikokontrollverfahren bewertet werden können. Binnen 30 Arbeitstagen prüft die Behörde zunächst, ob der Antrag vollständig ist. Für die Prüfung der vollständigen Unterlagen hat sie dann drei Monate Zeit.

Erwogen wird auch, CrowdfundingDienstleister in die Liste der GwG-Verpflichteten aufzunehmen. Dies würde aber für Plattformen, die bereits mit eigener Zulassung nach § 32 KWG oder als vertraglich gebundener Vermittler tätig sind, keine weiteren Pflichten bedeuten.

Stärkung des Anlegerschutzes

Crowdfunding-Dienstleister müssen ihren Kunden klare und aufgeschlüsselte Informationen über Art und Risiken von Crowdfunding-Finanzierung/-Investment sowie über die mit ihnen verbundenen Kosten und Gebühren zur Verfügung stellen. Um sicherzustellen, dass diese das Ausmaß des mit Crowdfunding-Investitionen verbundenen Risikos kennen, müssen Crowdfunding-Dienstleister potenzielle Investoren zunächst zwingend einer Kenntnisprüfung unterziehen, um ihr Verständnis der Investition zu bestimmen. Zudem müssen sie ausdrücklich warnen, wenn sich die angebotenen Crowdfunding-Dienstleistungen ihrer Ansicht nach für die Investoren nicht eignen.

Der Projektträger muss ein Basisinformationsblatt bereitstellen, das den Merkmalen neu gegründeter Unternehmen wie auch den mit ihnen verbundenen Risiken Rechnung trägt und sich auf wesentliche Informationen über die Projektträger, die Rechte und Gebühren der Investoren sowie die Art der angebotenen Wertpapiere und Kreditverträge konzentriert – inkl. der Warnung, dass das Investitionsumfeld Risiken aufweist und weder vom Einlagensicherungssystem noch vom Anlegerentschädigungssystem erfasst ist.

Für die Vollständigkeit des Basisinformationsblatts ist der Crowdfunding-Dienstleister verantwortlich. Und: Im Rahmen der Marketingmaßnahmen soll er auch für eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse der abgeschlossenen Projekte sorgen.

Unabhängigkeit der Plattform / Regelungen zu Interessenkonflikten

Crowdfunding-Dienstleister dürfen grundsätzlich keine finanzielle Beteiligung an den Crowdfunding-Angeboten auf ihren Plattformen halten – es sei denn, es werden den Kunden Informationen über diese Beteiligung eindeutig verfügbar gemacht, indem klare und transparente Auswahlverfahren veröffentlicht werden.

Nicht als Kunden annehmen dürfen Crowdfunding-Dienstleister eigene Anteilseigner, die mindestens 20% ihrer Kapitalanteile oder Stimmrechte halten, Mitglieder der Geschäftsleistung oder Personen, die mit diesen Anteilseignern und Mitgliedern der Geschäftsleitung direkt durch Kontrolle verbunden sind. Darüber hinaus müssen sie wirksame interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten aufrechterhalten und anwenden sowie sicherstellen, dass ihre Beschäftigten weder direkt noch indirekt Einfluss auf Projekte ausüben, an denen sie finanziell beteiligt sind. Art und Quellen von Interessenkonflikten, wie auch die zu ihrer Begrenzung getroffenen Vorkehrungen, müssen den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger offengelegt werden.

Crowdfunding-Plattformen soll es aber möglich sein, sich an der Finanzierung eines Projekts zu beteiligen. Diese Beteiligung darf dann allerdings 2% des für das Projekt angehäuften Kapitals nicht überschreiten. Auch Erfolgshonorare sollen gewährt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Crowdfunding-Plattformen Richtlinien für die Interessenabstimmung mit Investoren erlassen und diese vor der Zulassung durch die ESMA genehmigen lassen. Diese Richtlinien sollen auf der Website sichtbar veröffentlicht werden.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob die Vorteile EU-weiter Zulassung den damit verbundenen Aufwand rechtfertigen – insbesondere dann, wenn die Schwelle doch nicht auf 8 Mio. EUR angehoben würde.

 

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