Wer braucht wann eine Erlaubnis nach
der EU-Crowdfunding-Verordnung?

 

 

 

Das Thema ist nicht mehr neu – doch für viele Marktteilnehmer ist bis heute unklar, wann eine EU-Crowdfunding-Erlaubnis erforderlich ist und wann nicht.

Fakt ist: Am 10. November 2021 trat die EU-Crowdfunding-Verordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation, kurz: ECSP-VO) in Kraft. Eine Übergangsfrist gab es für bei Inkrafttreten bereits bestehende Crowdfunding-Geschäftsmodelle. Diese Übergangsfrist ist bereits am 10. November 2023 abgelaufen.

Welche Plattformen benötigen nun eine EU-Erlaubnis?

Erbringt die Plattform Dienstleistungen im Anwendungsbereich der EU-Verordnung, muss der Betreiber eine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO beantragen. Gemäß Art. 2 ECSP-VO sind folgende Tätigkeiten erfasst:

■ die Vermittlung von unbedingt rückzahlbaren Krediten und
■ die Vermittlung und Platzierung von übertragbaren Wertpapieren i.S.v. MiFID II, wie Aktien, Anleihen oder Genussscheine.

Für diese Plattform-Dienstleistungen ist eine EU-Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn diese nur national und nicht grenzüberschreitend/EU-weit angeboten werden.

Wichtig und inzwischen durch die BaFin bestätigt ist: Eine EU-Crowdfunding-Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn nicht nur die Vermittlung (im Verhältnis zum Anleger), sondern auch die Platzierung (im Verhältnis zum Projektinhaber) ohne feste Übernahmeverpflichtung in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente erbracht wird.

Besonders relevant ist das für Haftungsdächer vertraglich gebundener Vermittler: Es bedeutet, solange sie nicht auch die Platzierung im Sinne der MiFID übernehmen, können sie weiterhin ohne Erlaubnis nach Art. 12 der ECSP-VO (European Crowdfunding Service Provider Regulation) Vermögensanlagen und Wertpapiere von Crowdfunding-Projekten (bis zu 5 Mio. EUR) im Rahmen der MiFID-II vermitteln.

Wer neben Wertpapieren auch Kredite vermittelt, benötigt dagegen immer eine EU-Crowdfunding-Erlaubnis.

Wann kommt definitiv keine EU-Crowdfunding-Erlaubnis in Betracht?

  • Außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO tätige Plattformen benötigen – auch nach Ablauf der Übergangsfrist – keine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO.
    Sie können also weiterhin tätig sein mit deutscher Erlaubnis nach:
    ■ § 32 KWG bzw. § 15 WpIG oder
    ■ § 34f GewO (i.V.m. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 11 WpIG) und
    ■ ggf. nach § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG.

Auch Plattformen, die in Deutschland weiter qualifiziert nachrangige Darlehen vermitteln, benötigen keine Erlaubnis nach EU-VO. Denn Nachrangdarlehen stellen mangels einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung keine Kredite im Sinne der ECSP-VO dar. Sie fallen wie bisher unter das Vermögensanlagengesetz und können mit Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.

Wann greift eine doppelte Erlaubnispflicht?

Crowdfunding-Plattformen, die Crowdfunding-Dienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der ECSP-VO und parallel Dienstleistungen nach ECSP-VO erbringen, müssen zusätzlich zur deutschen Erlaubnis eine Erlaubnis nach Art. 12 ECSP-VO beantragen.

Crowdfunding-Plattformen mit EU-Erlaubnis benötigen für die Vermittlung und Platzierung von Wertpapieren im Sinne von MiFID II, wie Aktien, Anleihen und Genussscheinen keine zusätzliche Zulassung nach MiFID II bzw. nationalen Umsetzungsgesetzen.

Prospekt – und Offenlegungspflichten

EU-weit zulässig sind öffentliche Angebote von bis zu 5 Mio. Euro ohne Prospekt. Plattformbetreiber müssen potenziellen Anlegern für jedes Angebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen.

Veröffentlicht in EXXECNEWS Ausgabe 05/2024, S. 1

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