1. Strukturierung von Kryptoanlagen, Angebot & Vertrieb

Wir beraten zu STO, DLT & Kryptos unter Berücksichtigung der deutschen Regulierung nach KWG genauso wie der neuen EU-Regulierung nach MiCAR und DORA.
Unser Leistungsangebot reicht von der Strukturierung von Kryptoanlagen über die Prüfung der Prospektpflicht des Angebots, Erstellung von Prospekt oder VIB/ WIB bis hin zur Prüfung der Erlaubnispflicht von Kryptodiensten & Vertrieb nach KWG, WpIG & MiCAR sowie der Vorbereitung und Durchführung von Erlaubnisverfahren oder auch Inhaberkontrollverfahren.
Außerdem unterstützen wir Sie bei der Ausgestaltung der Verträge und AGBs.

Haben Sie Fragen zur Strukturierung von Krypto-Anlagen, zur Prospektpflicht oder Erlaubnispflicht?

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IHRE ANSPRECHPARTNER

Dr. Matthias Gündel

Geschäftsführer, Rechtsanwalt  +49 (551) 789 669 0
  m.guendel@gk-law.de

     

Christina Gündel

Rechtsanwältin, PR-Referentin
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Irena Behmke

Rechtsanwältin   +49 (551) 789 669 0
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Zu den Ansprechpartnern:

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de) mit Sitz in Göttingen. Er berät seit mehr als 20 Jahren deutschlandweit Gründer und Start-ups genauso wie Familienunternehmen und Emissionshäuser. Dr. Gündel betreut Emittenten und Plattformbetreiber umfassend bei der Entwicklung von Crowdfunding-Lösungen nach nationalem Recht genauso wie nach der EU-Crowdfunding-Verordnung.

Rechtsanwältin Irena Behmke ist mit Schwerpunkt Prospektierung sowie der Erstellung von Emissionsunterlagen für prospektfreie Angebote von Wertpapieren- und Vermögensanlagen (WIB/VIB) tätig. Sie betreut Mandanten in den BaFin-Billigungs- und Gestattungsverfahren.

Rechtsanwältin Christina Gündel ist mit Schwerpunkt Aufsichts- und Vertriebsrecht tätig und betreut Mandanten insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren sowie bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten.

1.a STO

Was sind die wesentlichen Merkmale eines STO?

Ein Security-Token-Offering (kurz: STO) ist das Angebot von Wertpapieren, die ausschließlich in elektronischer Form auf einer Blockchain abgebildet werden. Der Token-Inhaber erhält gegen den Emittenten – wie bei herkömmlichen Wertpapieren auch – einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn, Zinsen oder Rückzahlung des Kapitals.

Durch die digitalisierte Abbildung des Vermögenswertes auf der Blockchain wird der Token auf andere Erwerber übertragbar. Funktional in Sachen Übertragbarkeit, Standardisierung und Handelbarkeit ist der „tokenisierte Vermögenswert“ damit einem Wertpapier vergleichbar.

Grundsätzlich ist es möglich, alle Arten von Wertpapieren als Security-Token auszugestalten.

Gilt für Angebot & Vertrieb eines STO eine Prospekt- oder Erlaubnis-Pflicht?

Prospektpflicht des Angebots und Erlaubnispflicht von Dienstleistungen und Vertrieb richten sich nach Wertpapierrecht.

Das bedeutet: Für das Angebot von STO (=Security Token Offering) ist also grds. ein Prospekt oder zumindest ein Informationsblatt erforderlich und vorab von der BaFin zu billigen. Für den Vertrieb bzw. die Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu Security Token ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 15 WpIG (ehemals § 32 KWG) erforderlich.

Wer seinen Kunden das Speichern der privaten Kryptoschlüssel anbietet, benötigt eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft nach KWG. Gleiches gilt, wenn in die Vermögensverwaltung Kryptowerte einbezogen sind. Registerführer benötigen eine Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung.

Haben Sie Fragen rund um das Thema STO?

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1.b DeFi

Wofür steht DeFi?

Decentralized Finance (kurz: DeFi) steht für das dezentrale Angebot von Finanzdienstleistungen über einen automatisiert funktionierenden Smart Contract auf einer Blockchain. Über einen Konsens-Mechanismus – z.B. Proof-of-Stake (PoS) oder Proof-of-work (PoW) – wird festgelegt und geprüft, welcher Nutzer des Blockchain-Netzwerks zum Zug kommt und ein Entgeld erhält.

Typische DeFi-Projekte sind z.B. Lending, d.h. das Angebot von Kryptowährungen zum Verleih gegen Zinsen – wie eine Kreditvergabe über eine dezentrale Lending-Plattform.

Weiteres Beispiel für DeFi-Projekte ist Staking, bei dem Anleger Digitalmünzen wie Ethereum bereitstellen und dafür eine Belohnung erhalten, die je nach Plattform unterschiedlich ausfällt.

Auch Smart Contract-basierte dezentrale Exchanges (DEX), die verschiedene Kryptowerte in sog. Liquidity Pools zum Tausch bereithalten, kommen In Betracht.

Sind DeFi-Projekte erlaubnispflichtig?

Grundsätzlich gegen eine Erlaubnispflicht spricht, dass es bei DeFi keinen zentralen Anbieter gibt.

Dennoch gibt es Ausnahmen, in denen auch an DeFi-Projekten beteiligte Personen oder Unternehmen Erlaubnispflichten nach der MiCAR, dem KWG oder dem WpIG unterliegen können.

Mögliche Erlaubnispflichten für Initiatoren (als Betreiber)

Für die Frage einer Erlaubnispflicht ist der Grad der möglichen Einflussnahme der Initiatoren von DeFi Infrastrukturen entscheidend.
Initiatoren können dann als Betreiber aufsichtsrechtlich verantwortlich sein, wenn eine hinreichende Beherrschung des DeFi Protokolls vorliegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich Initiatoren oder Entwickler eines Protokolls die Governance des Smart Contracts oder bestimmte Zugriffs- oder Eingriffsrechte vorbehalten oder ihnen aus den über das DeFi Protokoll durchgeführten Transaktionen Gebühren zufließen.

Erlaubnispflicht für Add On Dienstleistungen

Das Angebot von Dienstleistungen als sog. „Add On“ zu einem DeFi Dienst, kann erlaubnispflichtig sein.

Wer Smart Contract-kompatible Wallets für Nutzer eines DEX oder eines smart contract-basierten Staking oder Lending-Dienstes anbietet, benötigt ggf. eine Erlaubnis für die Kryptoverwahrung.

Wer Beratung zum Kryptotrading auf dezentralen Tauschbörsen anbietet, benötigt ggf. eine Erlaubnis für die Anlageberatung zu Kryptowerten.

Haben Sie Fragen zur rechtlichen Umsetzung oder Erlaubnispflicht von DeFi Projekten?

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1.c NFT

Was sind die wesentlichen Merkmale von NFT?

Non Fungible Token (kurz: NFT) sind individuell ausgestaltet und werden zur Tokenisierung von Vermögenswerten oder Rechten genutzt. Bekanntes Beispiel ist die Tokenisierung von Kunstwerken und Sammlerstücken („Collectibles“).
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Payment Token, Security Token, Utility Token oder Kryptowährungen wie Bitcoin, die innerhalb einer Tranche jeweils inhaltsgleich ausgestaltet sind.

Ist das Angebot von NFT Prospekt-pflichtig?

In der BaFin Verwaltungspraxis gilt Folgendes: NFT werden regelmäßig nicht als Wertpapier eingeordnet, weil sie individuelle Einzelstücke sind und eben gerade nicht hinreichend standardisiert wie Wertpapiere am Kapitalmarkt gehandelt werden können.

In Einzelfällen stuft die BaFin NFT aber als Vermögensanlage ein. Dann ist für das öffentliche Angebot solcher NFT grundsätzlich ein von der BaFin gebilligter Prospekt erforderlich.

Ist für den Vertrieb von NFT eine KWG-Erlaubnis erforderlich?

Eine KWG-Erlaubnis kann erforderlich sein, wenn die Token aufsichtsrechtlich als Kryptowerte iSd KWG eingestuft werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen.

NFT kommen als Zahlungs- oder Tauschmittel grds. nicht in Betracht, weil sie nicht standardisiert, sondern individuell ausgestaltet sind. Möglich ist aber eine Eignung von NFT für Anlagezwecke.

Wer beim Angebot von NFT mit möglichen Wertsteigerungen wirbt und beim Erwerber Erwartungen an die Wertentwicklung weckt, riskiert, dass die BaFin NFT als regulierte Kryptowerte einordnet. Z.B. für den Handel am Zweitmarkt wäre dann eine BaFin Erlaubnis erforderlich.

Wichtig für die Ausgestaltung von NFT ist:

  • die rechtlich wirksame Verknüpfung mit dem zu tokenisierenden Gegenstand oder Recht und
  • ob die BaFin das geplante NFT Angebot und Marketingmaßnahmen im Vertrieb aufsichtsrechtlich als regulierte Kryptowerte einstuft.

Davon hängt ab, ob für das Angebot von NFT ein durch die BaFin gebilligter Prospekt oder eine Vertriebserlaubnis erforderlich ist.

Wir unterstützen Sie bei der Ausgestaltung von NFT, genauso wie bei der Prüfung einer Prospektpflicht oder Erlaubnispflicht.

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1.d DAO

Wofür steht DAO?

DAO steht für Decentralised Autonomous Organization. Mitglieder einer DAO sind die Inhaber von Token, die auf Basis eines Smart Contracts ausgegeben werden. Alle Mitglieder haben Stimmrechte und treffen Entscheidungen zur Governance nach einem abgestimmten Mehrheitsprinzip. Die Regeln für die Rechte und Pflichten der DAO Mitglieder und den Abstimmungsprozess sind im Smart Contract festgelegt.

Wesentliche rechtliche Fragen für Initiatoren sind die Ausgestaltung des Smart Contracts, ob für die Ausgabe der Token ein Wertpapierprospekt oder WIB erforderlich ist und die gesellschaftsrechtliche Einordnung der DAO.

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DAO Token können unter Umständen aufsichtsrechtlich als Wertpapier eingeordnet werden:

  • wenn sie wertpapierähnliche Rechte verkörpern und uneingeschränkt handelbar und übertragbar sind,
  • wenn Inhaber von Token an Gewinnen teilhaben oder Gesellschafter-ähnliche Rechte geltend machen oder
  • bei Handelbarkeit der Token im Zweitmarkt, z.B. durch Listung an einer Kryptotauschbörse.

Schon bei Gründung der DAO ist zu prüfen, ob die DAO eine Gesellschaft iS deutschen Privatrechts darstellt und welche Rechtsfolgen für Token Inhaber damit verbunden sind.

Ist DAO eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), droht eine Haftung der Token Inhaber als Gesellschafter für die Schulden der DAO mit ihrem Privatvermögen.

Bei Verlusten können sich aus dem Gesellschaftsrecht Nachschusspflichten der Token Inhaber ergeben.

Haben Sie Fragen zur gesellschaftsrechtlichen Einordnung, zur Ausgestaltung der Rechte der Token Inhaber oder zur Prospektpflicht der Token?

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2. Prospektpflicht/ VIB/ WIB für Kryptoanlagen-Angebote

Für das öffentliche Angebot von Krypto-Anlagen ist grundsätzlich ein Prospekt erforderlich, der vor Start des Angebots durch die BaFin zu billigen ist. Der Prospekt Inhalt richtet sich nach den Vorgaben des WpPG oder VermAnlG.
Ein sog. „Whitepaper“ (= Dokument zur Vorstellung einer Unternehmensidee, die Darstellung der technischen Blockchain-Implementierung sowie die Details der geplanten Token-Angebote) ist spätestens seit Anfang 2019 nicht mehr für die Durchführung eines Krypto-Anlage-Angebotes ausreichend.

Ausnahme von der Prospektpflicht bis zu 8 Mio. Euro ohne Prospekt, aber mit WIB

Bei der Ausgabe Wertpapieren – also auch bei tokenbasierten Anteilen – kann bei einem Emissionsvolumen von bis zu 8 Mio. Euro auf die Erstellung eines Wertpapierprospektes verzichtet werden. Stattdessen ist für das öffentliche Angebot und damit die Crowdfunding-Kampagne ein dreiseitiges Wertpapier-Informations-Blatt (WIB) ausreichend.

Haben Sie Fragen zur Prospekt- oder WIB-Pflicht von Krypto-Anlageangeboten?

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3. Erlaubnis für Kryptodienste & Vertrieb nach KWG, WIpG & MiCAR

Fintech Unternehmen und Kryptodienstleister benötigen in der Regel für den Betrieb ihres Geschäftsmodells eine BaFin-Erlaubnis nach MiCAR, KWG, WpIG oder auch ZAG.

Die BaFin stellt komplexe Anforderungen an Mindestkapital, fachliche Eignung der Geschäftsleiter und eine professionelle Geschäftsorganisation. Besonders im Fokus der Aufsicht liegen Risikomanagement, Geldwäsche-Prävention und IT-Sicherheit und umfassende Notfallpläne.

In Hinblick auf Aufwand und Dauer des Erlaubnisverfahrens ist im Einzelfall abzuwägen, ob der Erwerb eines bereits lizensierten Instituts als Alternative in Betracht kommt. Erforderlich ist dann die Durchführung eines Inhaberkontrollverfahrens, bei dem umfangreiche Informationen gegenüber der BaFin offenzulegen sind.

Unsere Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Vorbereitung von Erlaubnisverfahren und Inhaberkontrollverfahren.

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Erlaubnisverfahren und Krypto-Regulierung nach deutschem Recht:

Kryptoverwahrgeschäft nach KWG

In Deutschland sind Kryptowerte seit 2020 als Finanzinstrumente im Kreditwesengesetz (§ 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG) reguliert. Seitdem ist für Geschäftsmodelle, wie die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten eine BaFin-Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG) erforderlich.

Änderung des Kryptowerte-Begriffs im KWG

In Abgrenzung zum Kryptowerte-Begriff der MiCAR werden die bisherigen „Kryptowerte“ im KWG künftig umbenannt in „Kryptografische Instrumente“.

Wichtig ist: das KWG erfasst nur Finanzinstrumente iSd KWG. Keine kryptografischen Instrumente iSd KWG sind E-Geld, Kryptowerte nach MiCA, Kryptowertpapiere nach dem eWpG und Kryptofondsanteile.

Das KWG-Kryptoverwahrgeschäft wird zum „Qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“. Diese Änderungen im KWG sollen zum 30. Dezember 2024 wirksam werden, wenn das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) in Kraft tritt, das MiCAR in Deutschland umsetzt.

Haben Sie Fragen zum Kryptoverwahrgeschäft? Nehmen Sie KONTAKT auf. Wir sind gern für Sie da.

Vertriebserlaubnis für Kryptowerte iSd KWG

Finanzdienstleister, die Anlagevermittlung oder Anlageberatung oder den Vertrieb in Bezug auf Kryptowerte erbringen, die gleichzeitig Finanzinstrumente iSv MiFID II sind (sog. Kryptografische Instrumente), benötigen eine Erlaubnis nach § 32 KWG.

Haben Sie Fragen zur Vertriebserlaubnis für Krytowerte? Nehmen Sie KONTAKT auf. Wir sind gern für Sie da.

Kryptowertpapierregisterführung

2021 trat das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) in Kraft. Seitdem können Wertpapiere digital verbrieft begeben werden. Die Ausgabe erfolgt durch Eintragung der wesentlichen Emissions-Daten in ein elektronisches Register. Das sind die mit dem elektronischen Papier gewährten Rechte, das Emissionsvolumen, der Nennbetrag und Emittent sowie Inhaber.

Emittenten müssen entweder einen Kryptowertpapierregisterführer beauftragen oder die Kryptoregisterführung selbst übernehmen. Erforderlich ist jedenfalls eine BaFin Lizenz für die Kryptoregisterführung (§ 1 Abs. 1a Nr. 8 KWG).

Hinweis: Kryptowertpapierregisterführer sind nur nach deutschem Recht reguliert und müssen deshalb ein Erlaubnisverfahren nach nationalem Recht zum Erhalt der BaFin Lizenz durchlaufen.

Nach MiCAR gibt es keine Regulierung der Kryptowertpapierregisterführung.

Haben Sie Fragen zur Kryptoregisterführung? Nehmen Sie KONTAKT auf. Wir sind gern für Sie da.

Erlaubnisverfahren nach WpIG

Seit dem 26. Juni 2021 gilt für KMU das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Erfasst sind nur die Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen iSd MiFID erbringen. Die Wertpapierdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 -10 WpIG entsprechen grundsätzlich den bisherigen Finanzdienstleistungen nach KWG.

Wer also z.B. Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu Finanzinstrumenten, wie Kryptowerten iSd KWG erbringt, benötigt nun eine Erlaubnis nach § 15 WpIG (vormals § 32 KWG).

Wertpapierinstitute können aber nicht das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, da es nicht zu den in § 2 Abs. 2,3 und 4 genannten Wertpapierdienstleistungen zählt. Eine Verbindung von Erlaubnissen nach KWG und WpIG ist unzulässig. Daher ist das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts nur über eine getrennte Gesellschaft mit einer eigenen Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft gemäß § 32 KWG möglich.

Wertpapierinstitute mit BaFin-Zulassung für Kryptodienstleistungen können über ein vereinfachtes Notifizierungsverfahren das sog. EU-Passporting nutzen. D.h. die Kryptodienstleister müssen der BaFin lediglich mitteilen, in welchem oder welchen weiteren EU-Ländern sie die ihnen erlaubten Dienstleistungen erbringen wollen. Die BaFin informiert dann die in den betreffenden Ländern zuständigen Aufsichtsbehörden.

Haben Sie Fragen zur Regulierung von Kryptodienstleistungen nach dem WpIG oder zum EU-Passporting? Nehmen Sie KONTAKT auf. Wir sind gern für Sie da.

Erlaubnisverfahren nach EU-Recht:

EU-Regulierung & MiCAR Erlaubnis für Kryptodienstleister

MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. MiCAR tritt zeitlich abgestuft in Kraft: Für vermögenswertreferenzierte Kryptowerte und E-Geld-Token (sog. Stablecoins) bereits am 30. Juni 2024, während der Großteil der MiCAR-Verordnung erst ab dem 30. Dezember 2024 wirksam wird.

MiCAR gilt aber nur für Emittenten, Anbieter und Händler von Kryptowerten, die nicht bereits als Finanzinstrumente im KWG reguliert sind. MiCAR-Kryptowerte sind Utility Token, E-Geld-Token und vermögenswertreferenzierte Token (Stablecoins).

Wer eine MiCAR-Erlaubnis hat, darf MiCAR-Kryptowerte und darauf bezogene Dienstleistungen ohne zusätzliche Erlaubnis grenzüberschreitend auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten (sog. EU-Passporting).

Für das öffentliche Angebot und den Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte iSv MiCAR ist grundsätzlich eine Zulassung erforderlich (Art. 16 i.V.m. Art. 20 MiCAR). Voraussetzung ist ein Sitz in der EU und die Veröffentlichung eines sog. Whitepapers mit den wesentlichen Informationen zum Emittenten und ausgegebenen Kryptowert. Das Whitepaper muss im Rahmen des Zulassungsantrags bei der BaFin /den zuständigen Aufsichtsbehörden eingereicht werden. Bei erteilter Zulassung gilt das Whitepaper als genehmigt (Art. 21 Absatz 1 MiCAR).

Wir beraten Kryptoverwahrer, Betreiber von Kryptotauschplattformen, genauso wie Anbieter von Kryptotrading Dienstleistungen oder Anbieter von Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Investitionen in Kryptowerte – ebenso Vermögensverwalter, die für Kunden auch Anlagen in MiCAR-Kryptowerte in Erwägung ziehen.

Haben Sie Fragen zum Angebot von MiCAR-Kryptodienstleistungen in der EU?

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Lesen Sie mehr in unserem Fachbeitrag zu MiCAR

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4. Inhaberkontrollverfahren

Wer sich für den Erwerb eines lizensierten (Finanzdienstleistungs-) Instituts entscheidet, muss vorab gegenüber der BaFin eine Anzeige der Absicht des Erwerbs abgeben. Hohe Anforderungen der BaFin an das Inhaberkontrollverfahren: Der Erwerber muss sowohl die Art seiner Geschäftstätigkeit vor dem Erwerb als auch seine finanziellen Verhältnisse offenlegen. Darüber hinaus sind Lebenslauf und Nachweise der Zuverlässigkeit einzureichen.

Auch „hinter dem Erwerber stehende“ Inhaber bedeutender Beteiligungen sind offenzulegen – ebenfalls mit Nachweisen zu finanziellen Verhältnissen, zur Zuverlässigkeit und Lebensläufen.

Wer über mindestens 10% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am erwerbenden Unternehmen verfügt, ist Inhaber einer bedeutenden Beteiligung. Mittelbar gilt: Ist Erwerber z.B. eine GmbH, dann sind ggf. Anteilsinhaber von mindestens 10 % an der GmbH bedeutende Inhaber.

Außerdem muss bei der BaFin ein Geschäftsplan eingereicht werden und es muss nachvollziehbar dargelegt werden, wie die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation eingehalten werden sollen.

Die Anforderungen an das Inhaberkontrollverfahren gelten nicht nur bei einer geplanten vollständigen Übernahme eines Instituts, sondern im Wesentlichen auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung von mehr als 10 % übernommen werden soll. Je mehr Anteile übernommen werden sollen, desto umfangreicher sind die Anforderungen an die Darstellung der Geschäftsstrategie. Liegt die Beteiligung bei mehr als 50 %, so ist stets ein umfassender Geschäftsplan einzureichen.

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5. DORA

DORA steht für Digital Operational Resilience Act. Die EU Verordnung verpflichtet Finanzunternehmen zu Sicherheitsmaßnahmen gegen Cyberangriffe. Ziel ist es EU-weit einheitlich eine „digitale Resilienz“ der Unternehmen zu erreichen und Betriebsstörungen zu vermeiden.

Wer ist ab wann betroffen? DORA tritt am 17. Mai 2025 in Kraft. Betroffen sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute und Finanzdienstleister, genauso wie Kryptodienstleister und Emittenten wertreferenzierter Token.

DORA fordert die Einrichtung eines angemessenen IKT-Risikomanagements. IKT steht für die genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien. D. h. Ziel ist ein ordnungsgemäßer Schutz der gesamten verwendeten IKT-Technologie. Dazu gehören Software, Hardware und Server. Aber auch Räumlichkeiten, Rechenzentren und ausgewiesene sensible Bereiche.

Was müssen Finanzunternehmen tun?
Um diesen Schutz zu gewährleisten, müssen sie Sicherheitsmaßnahmen und regelmäßige Risikoanalysen durchführen und Notfallpläne entwickeln, um Cyberangriffe oder IT-Störungen schnell und effektiv bekämpfen zu können. Außerdem müssen sie eine unabhängige IKT-Kontrollfunktion besetzen und den IKT-Risikorahmen jährlich sowie anlassbezogen überprüfen und dokumentieren.

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Dabei gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das bedeutet, die Anforderungen sind umso höher, je größer das Risiko für Cyberangriffe ist und je weitreichender die Folgen möglicher Betriebsstörungen. Dementsprechend macht DORA abgestufte Vorgaben für Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und mittlere Unternehmen sowie größere Unternehmen.

Die BaFin hat IKT-Risiken schon länger im Fokus. Für deutsche Finanzunternehmen, wie Banken, Versicherer, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsdienstleister ist das Thema also nicht neu. Es gibt bereits Vorgaben an die Governance und Organisation der IT, das Informationsrisiko- und Informationssicherheitsmanagement, die Besetzung eines Informationssicherheitsbeauftragten und die Stabilität des IT-Betriebs. Dementsprechend hat die BaFin in den vergangenen Jahren bereits mehrere Rundschreiben mit Anforderungen an die IT veröffentlicht: BAIT, VAIT, KAIT und ZAIT. Die Bafin hat aber angekündigt diese Rundschreiben aufzuheben.

Denn die DORA Anforderungen reichen weiter und legt einen Schwerpunkt auf Überwachung und Management des IKT-Risikos. Auch für deutsche Unternehmen sind also mindestens noch Anpassungen nötig. Die BaFin hat bereits Umsetzungshinweise veröffentlicht.

Haben sie Fragen zu den Anforderungen von DORA?

Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung in ihrem Unternehmen. Nehmen Sie Kontakt auf. Wir sind gern für Sie da.

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