Sie suchen einen Anwalt für Vertriebsrecht & Erlaubnisverfahren?
Unsere Anwälte für Vertriebsrecht verfügen über langjährige Erfahrung in der Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren und kennen die Anforderungen der zuständigen Aufsichtsbehörden BaFin und Bundesbank. Wir prüfen für Sie, ob und welche Erlaubnis Sie für die geplanten Geschäfte benötigen und welche Voraussetzungen Sie hierfür erfüllen müssen. Sie haben bereits eine BaFin-Erlaubnis und wollen weitere erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen erbringen? Gern beantragen wir für Sie eine Erlaubnis-Erweiterung.
Außerdem helfen wir Ihnen bei der Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen, AGBs oder Kundenverträgen oder unterstützen Sie bei der Umsetzung der Dokumentationspflichten gemäß MiFID II, FinVermV und GwG.
Sie sind Finanzdienstleister und haben Fragen zu Vertrieb & Erlaubnis? Sprechen Sie uns an! Ein erstes unverbindliches Gespräch ist bei uns kostenfrei.
IHRE
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
c.guendel@gk-law.de
Jan Barufke
Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
j.barufke@gk-law.de
Zu den Ansprechpartnern:
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de). Er berät seit mehr als 20 Jahren deutschlandweit Finanzdienstleister, Institute, Haftungsdächer, KVGen, Zahlungsdienste und Kryptodienstleister umfassend in allen Fragen zum Vertriebsrecht & Erlaubnisverfahren.
Rechtsanwältin Christina Gündel ist mit Schwerpunkt Aufsichts- und Vertriebsrecht tätig und betreut Mandanten insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren sowie bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten.
Rechtsanwalt Jan Barufke vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich in Streitigkeiten im Vertriebsrecht, Kapitalanlagerecht und Prospekthaftungsrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Abwehr von Anlegerklagen.
Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir sind gern für Sie da.
Zu den Ansprechpartnern:
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de). Er berät seit mehr als 20 Jahren deutschlandweit Finanzdienstleister, Institute, Haftungsdächer, KVGen, Zahlungsdienste und Kryptodienstleister umfassend in allen Fragen zum Vertriebsrecht & Erlaubnisverfahren.
Rechtsanwältin Christina Gündel ist mit Schwerpunkt Aufsichts- und Vertriebsrecht tätig und betreut Mandanten insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren sowie bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten.
Rechtsanwalt Jan Barufke vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich in Streitigkeiten im Vertriebsrecht, Kapitalanlagerecht und Prospekthaftungsrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Abwehr von Anlegerklagen.
Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir sind gern für Sie da.
BaFin-Erlaubnis für Institute
Fast jede gewerbliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ist inzwischen erlaubnispflichtig. Je nach Geschäftstätigkeit kann die Beantragung einer BaFin-Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erforderlich sein.
Grundsätzlich gilt: Auch nur fahrlässige Verstöße gegen Erlaubnispflichten nach KWG, KAGB oder ZAG sind strafbar. Wer wissentlich handelt, gilt nicht mehr als zuverlässig. Ein „No-Go“ für künftige Erlaubnisverfahren und mögliches Einfalltor für Konkurrentenklagen auf Unterlassung unerlaubt betriebener Geschäfte und Untersagungen der Fortführung des Geschäftsbetriebs. Wurden Gelder ohne erforderliche Erlaubnis eingesammelt, kann die BaFin die Rückabwicklung, d. h. Rückzahlung, anordnen.
Auch Geschäftsmodelle mit Kryptowerten (sog. Krypto-Geschäftsmodelle) oder E-Geld-Zahlungssysteme unterliegen inzwischen der BaFin-Aufsicht. Sie erfüllen neue Tatbestände, wie etwa das Kryptoverwahrgeschäft oder die Kryptowertpapierregisterführung, und benötigen für ihre Geschäftstätigkeit ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin.
Haben Sie Fragen zur Erlaubnispflicht? Schreiben Sie uns Ihr Anliegen oder rufen Sie uns an. Ein erstes unverbindliches Gespräch ist bei uns kostenfrei.
Rechtssichere Beratungs- und Vermittlungsdokumentation
Außerdem gelten für Berater und Vermittler, die mit Erlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO tätig sind, umfangreiche Berufspflichten, die derzeit in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt sind. Dazu gehören Informations-, Prüfungs-, Risikoaufklärungs-, Dokumentations- sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Diesbezüglich unterliegen sie jährlich der Prüfungspflicht durch einen unabhängigen Prüfer. Verstöße gegen Berufspflichten werden durch Bußgelder geahndet.
Gern prüfen wir für Sie, ob Sie für Ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34f GewO, § 34h GewO benötigen und helfen Ihnen bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und laufenden Anpassung Ihrer Vertragsmuster und Vermittlungs-/Beraterdokumentation und beraten Sie hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Ihre Tätigkeit.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Aktualisierung Ihrer Angebotsunterlagen oder Ihrer FinVermV-Dokumentation? Nehmen Sie Kontakt auf. Gern vereinbaren wir einen Gesprächstermin.
Vertriebserlaubnis für freie Vermittler nach § 34f GewO oder
§ 34h GewO
Für freie Anlageberater und Anlagevermittler, die ihre Leistungen banken- und haftungsdachunabhängig erbringen, gelten zahlreiche gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO). 2013 wurde der Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler § 34f GewO eingeführt, 2014 folgte der § 34h GewO für die Honoraranlagevermittlung. Weitere Änderungen brachte das Kleinanlegerschutzgesetz, das am 10.07.2015 in Kraft getreten ist.
Für freie Vermittler gilt: Sie benötigen zwar keine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG, aber eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbeaufsicht nach § 34f GewO, wenn Sie Ihre Beratungs- oder Vermittlungsleistungen ausschließlich zu Aktien oder Anteilen an bestimmten Investmentfonds oder zu geschlossenen Fonds, Genussrechten oder Treuhandvermögen sowie Namensschuldverschreibungen und Direktbeteiligungen erbringen. Auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen dürfen mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.
Honorar-Finanzanlagenberater: Wenn Sie ihre Tätigkeit ausschließlich gegen Honorar ihrer Kunden erbringen und keine Provisionen von Emittenten oder Anbietern entgegennehmen, wird eine Erlaubnis nach § 34h GewO benötigt.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f und § 34h GewO sind die Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter. Voraussetzung sind Nachweise der Zuverlässigkeit, erforderlichen Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister. Unsere Anwälte für Vertriebsrecht beraten Sie dazu.
Haben Sie Fragen als freier Vermittler oder Honorarberater? Schreiben Sie uns Ihr Anliegen.
Mehr erfahren
BaFin-Erlaubnis für Institute
Fast jede gewerbliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ist inzwischen erlaubnispflichtig. Je nach Geschäftstätigkeit kann die Beantragung einer BaFin-Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erforderlich sein.
Grundsätzlich gilt: Auch nur fahrlässige Verstöße gegen Erlaubnispflichten nach KWG, KAGB oder ZAG sind strafbar. Wer wissentlich handelt, gilt nicht mehr als zuverlässig. Ein „No-Go“ für künftige Erlaubnisverfahren und mögliches Einfalltor für Konkurrentenklagen auf Unterlassung unerlaubt betriebener Geschäfte und Untersagungen der Fortführung des Geschäftsbetriebs. Wurden Gelder ohne erforderliche Erlaubnis eingesammelt, kann die BaFin die Rückabwicklung, d. h. Rückzahlung, anordnen.
Auch Geschäftsmodelle mit Kryptowerten (sog. Krypto-Geschäftsmodelle) oder E-Geld-Zahlungssysteme unterliegen inzwischen der BaFin-Aufsicht. Sie erfüllen neue Tatbestände, wie etwa das Kryptoverwahrgeschäft oder die Kryptowertpapierregisterführung, und benötigen für ihre Geschäftstätigkeit ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin.
Haben Sie Fragen zur Erlaubnispflicht? Schreiben Sie uns Ihr Anliegen oder rufen Sie uns an. Ein erstes unverbindliches Gespräch ist bei uns kostenfrei.
Rechtssichere Beratungs- und Vermittlungsdokumentation
Außerdem gelten für Berater und Vermittler, die mit Erlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO tätig sind, umfangreiche Berufspflichten, die derzeit in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt sind. Dazu gehören Informations-, Prüfungs-, Risikoaufklärungs-, Dokumentations- sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Diesbezüglich unterliegen sie jährlich der Prüfungspflicht durch einen unabhängigen Prüfer. Verstöße gegen Berufspflichten werden durch Bußgelder geahndet.
Gern prüfen wir für Sie, ob Sie für Ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34f GewO, § 34h GewO benötigen und helfen Ihnen bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und laufenden Anpassung Ihrer Vertragsmuster und Vermittlungs-/Beraterdokumentation und beraten Sie hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Ihre Tätigkeit.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Aktualisierung Ihrer Angebotsunterlagen oder Ihrer FinVermV-Dokumentation? Nehmen Sie Kontakt auf. Gern vereinbaren wir einen Gesprächstermin.
Vertriebserlaubnis für freie Vermittler nach § 34f GewO oder
§ 34h GewO
Für freie Anlageberater und Anlagevermittler, die ihre Leistungen banken- und haftungsdachunabhängig erbringen, gelten zahlreiche gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO). 2013 wurde der Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler § 34f GewO eingeführt, 2014 folgte der § 34h GewO für die Honoraranlagevermittlung. Weitere Änderungen brachte das Kleinanlegerschutzgesetz, das am 10.07.2015 in Kraft getreten ist.
Für freie Vermittler gilt: Sie benötigen zwar keine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG, aber eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbeaufsicht nach § 34f GewO, wenn Sie Ihre Beratungs- oder Vermittlungsleistungen ausschließlich zu Aktien oder Anteilen an bestimmten Investmentfonds oder zu geschlossenen Fonds, Genussrechten oder Treuhandvermögen sowie Namensschuldverschreibungen und Direktbeteiligungen erbringen. Auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen dürfen mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.
Honorar-Finanzanlagenberater: Wenn Sie ihre Tätigkeit ausschließlich gegen Honorar ihrer Kunden erbringen und keine Provisionen von Emittenten oder Anbietern entgegennehmen, wird eine Erlaubnis nach § 34h GewO benötigt.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f und § 34h GewO sind die Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter. Voraussetzung sind Nachweise der Zuverlässigkeit, erforderlichen Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister. Unsere Anwälte für Vertriebsrecht beraten Sie dazu.
Haben Sie Fragen als freier Vermittler oder Honorarberater? Schreiben Sie uns Ihr Anliegen.
IHRE
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin +49 (551) 789 669 0
c.guendel@gk-law.de
Jan Barufke
Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
j.barufke@gk-law.de
BLOG
BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA
BaFin-Befugnisse und Mitwirkungspflichten von § 34f-Vermittlern
In diesem Beitrag werden die Informationsrechte und Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber jedermann im Fall von Verstößen gegen PRIIPs-Vorgaben beleuchtet – betroffen davon sind explizit auch freie Finanzanlagenvermittler. Hieraus resultieren Mitwirkungspflichten für 34f-ler, die diese unbedingt beachten sollten – andernfalls droht die Festsetzung von Zwangsgeldern.
Ex-ante und Ex-post-Kostenausweis: Woran sollten sich § 34f-Vermittler orientieren?
Der Gesetzgeber sieht keine klaren und einheitlich verbindlichen Standards für den Kostenausweis von 34f-Vermittlern vor. Die Folge ist: In der Branche herrscht Unsicherheit darüber, was wie darzustellen ist. Der anschließende Beitrag beleuchtet den Umfang und Inhalt der Offenlegungspflichten und zeigt – im Sinne der grundsätzlichen gesetzgeberischen Zielsetzung und aktueller BaFin-Verwaltungspraxis – Lösungsmöglichkeiten auf.
Neuer Rechtsrahmen für kleine und mittlere Unternehmen – das neue Wertpapierinstitutsgesetz
Mit der Zielsetzung passgenauerer aufsichtlicher Anforderungen werden abhängig von Geschäftsmodell und Risikoprofil 3 Klassen von Wertpapierfirmen unterschieden. Erlaubnistatbestände für Finanzdienstleistungsinstitute werden künftig nicht mehr in § 32 KWG, sondern in § 15 WpIG geregelt.
Neues WpIG – Ab Juni neue Regeln für Wertpapierdienstleister
Wertpapierinstitute haben ein anderes Geschäftsmodell und Risikoprofil als Banken, das will jetzt auch der europäische Gesetzgeber berücksichtigen. Ende Juni sollen für die Häuser neue Regeln gelten. Was das bedeutet, steht hier.
WEITERE
PUBLIKATIONEN
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.