10. Mai 2021 | Die BaFin hat verlautbart, dass sie in ihrer Aufsichtspraxis die aktualisierten Leitlinien zu den Offenlegungspflichten nach der EU-Prospektverordnung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (deutsche Fassung vom 04. März 2021) uneingeschränkt anwendet.
Die BaFin hat verlautbart, dass sie in ihrer Aufsichtspraxis die aktualisierten Leitlinien zu den Offenlegungspflichten nach der EU-Prospektverordnung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (deutsche Fassung vom 04. März 2021) uneingeschränkt anwendet.
Pro-Forma-Finanzinformationen für Transaktionen auch unterhalb der 25-Prozent-Schwelle
Sog. Pro-forma-Finanzinformationen sollen Anlegern grundsätzlich eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Transaktion eine bedeutende Bruttoveränderung oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung darstellt.
Dafür müssen die für den Prospekt verantwortlichen Personen den Umfang der Transaktion im Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Emittenten einschätzen – und zwar auf Grundlage von Zahlen, die die Geschäftstätigkeit des Emittenten vor der Transaktion widerspiegeln – unter Verwendung geeigneter Größenindikatoren, wie Gesamtvermögenswerten, Einnahmen sowie Gewinn und Verlust.
Beträgt das Verhältnis zwischen Transaktionsumfang und Umfang der Geschäftstätigkeit über 25 Prozent, so mussten Emittenten bislang bei den maßgeblichen Größenindikatoren sog. Pro-Forma-Finanzinformationen in den Prospekt aufnehmen. Die aktualisierten Leitlinien sehen nun vor, dass diese grundsätzlich auch für Transaktionen unterhalb der 25-Prozent-Schwelle Pro-Forma-Finanzinformationen erstellen müssen, wenn Einzeltransaktionen zusammen mit anderen Transaktionen diese Schwelle überschreiten.
Ausnahmen nur bei unverhältnismäßigem Aufwand für den Emittenten
Ausnahmen von dieser Regel gelten nur in Einzelfällen, wenn es für den Emittenten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, das Informationsbedürfnis des Anlegers zu erfüllen. Emittenten, die einen unverhältnismäßigen Aufwand geltend machen wollen, wird empfohlen, sich rechtzeitig mit der BaFin abzustimmen – bevor sie den Prospekt bei der BaFin einreichen.
Hinweise zur Erstellung von Gewinnprognosen und Berechnung des Geschäftskapitals
Erstmals enthalten die Leitlinien zu Prospektanforderungen auch Hinweise darauf, wie Emittenten ihre Gewinnprognosen auf der Basis von Pro-Forma-Finanzinformationen erstellen müssen.
Konkretisiert wird, in welchen Fällen Emittenten bei der Berechnung des Geschäftskapitals den Emissionserlös aus dem prospektgegenständlichen Angebot selbst berücksichtigen dürfen. Zulässig ist dies grundsätzlich nur dann, wenn und soweit Institute die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage gezeichnet haben. Es darf kein Risiko bestehen, dass das Angebot fortdauert, wenn ein Institut die Übernahmevereinbarung aussetzt. Außerdem soll der Emittent bei einer uneingeschränkten Erklärung zum Geschäftskapital immer angeben, ob die Erlöse aus dem Angebot in die Berechnung des Geschäftskapitals eingeflossen sind.
Die BaFin weist darauf hin, dass die Leitlinien einen Vorschlag enthalten, wie eine uneingeschränkte Erklärung zum Geschäftskapital lauten kann. Es gibt auch ergänzende Vorgaben für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Schließlich enthalten die Leitlinien angepasste Vorgaben und zusätzliche Hinweise, wie Emittenten ihre Kapitalausstattung und Verschuldung berechnen und die Angaben im Prospekt präsentieren sollen.
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