Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

 

 

 

 

 

 

 

 

21. Dezember 2020 | Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam am 11. August 2020 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren – kurz eWpG -beschlossen.

Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam am 11. August 2020 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren – kurz eWpG -beschlossen.

Der Gesetzgeber will mit den geplanten wertpapierrechtlichen Neuerungen erstmalig im deutschen Recht einen zivilrechtlichen, wertpapieraufsichtsrechtlichen und bankaufsichtsrechtlichen Rahmen für die Ausgabe von papierlosen Wertpapieren festlegen. Das bedeutet In Zukunft soll die Speicherung der aus einem Wertpapier resultierenden Rechte und Pflichten nicht ausschließlich in einer Urkunde, sondern auch als digital dargestellter Wert rechtsicher erfolgen können. Die Verbriefung in der Urkunde wird durch Eintragung des Wertpapiers in ein gesondert geführtes elektronisches Wertpapierregister ersetzt.

Neben der Möglichkeit zur Begebung einer Inhaberschuldverschreibung, führt das Gesetz zwei neue Möglichkeiten ein: elektronische Wertpapiere und als Spezialform ein Kryptowertpapier. Der Unterschied liegt in der genutzten Technik. Beim Kryptowertpapier wird das Kryptowertpapierregister unter Nutzung der Blockchain-Technologie geführt. Beim eWertpapier wird von einem Zentralverwahrer das zentrale Register der Wertpapierinhaber geführt.

Wesentlicher Vorteil eines elektronischen Wertpapiers ist die vereinfachte, zeitsparende Übertragbarkeit. Das heißt für eine wirksame Übertragung eines elektronischen Wertpapiers sind lediglich zwei Voraussetzungen erforderlich: die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, dass das Wertpapier(-recht) übergehen soll und die Dokumentation der Übertragung in dem Wertpapierregister. Die Umtragung kann dabei lediglich der Veräußerer veranlassen. Er muss die registerführende Stelle anweisen, dass er ausgetragen und der Erwerber als neuer Inhaber eingetragen wird.

Die Sicherheit der elektronischen Wertpapiere soll neben den zivilrechtlichen Anforderungen für eine wirksame Begebung von elektronischen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen über Anforderungen im eWpG an die Registerführung – das Kryptowertpapierregister muss auf einem dezentralen fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden – und die Einführung eines neuen Erlaubnistatbestandes der Kryptowertpapierregisterführung gewährleistet werden.

Mit der Einführung digitaler Wertpapiere wird eine der zentralen Forderungen der Blockchainstrategie der Bundesregierung erfüllt. Die Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens für Wertpapiere an innovative Technologien, insbesondere die Blockchain-Technologie, dient der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und der Erhöhung der Transparenz, der Marktintegrität und des Anlegerschutzes. Die Vorschriften sind dabei bewusst technikneutral formuliert, um auch weiteren technologischen Entwicklungen gerecht werden zu können.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Da die elektronische Begebung von Wertpapieren und das Angebot der Kryptowertpapierregisterführung als neue Finanzdienstleistung fakultativ ist, braucht die Wirtschaft keine Zeit, um sich auf die neuen Vorschriften einzustellen. Da es jeder Betroffene selbst in der Hand hat, wann er von den
neuen Möglichkeiten Gebrauch machen will, ist es auch nicht erforderlich, das Inkrafttreten
z.B. zu einem Quartalsbeginn festzulegen.

    IHRE
    ANSPRECHPARTNER

    Christina Gündel

    Rechtsanwältin, PR-Referentin
      +49 (551) 789 669 0
      cg@gk-law.de

     

    Dr. Matthias Gündel

    Geschäftsführer, Rechtsanwalt
      +49 (551) 789 669 0
      mg@gk-law.de

     

    Irena Behnke

    Rechtsanwältin
      +49 (551) 789 669 0
      cg@gk-law.de

     

    Jan Barufke

    Rechtsanwältin
      +49 (551) 789 669 0
      mg@gk-law.de

     

    BLOG
    BEITRÄGE

    BLOGBEITRÄGE
    ZUM THEMA

    21.06.2024

    BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

    In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    10.06.2024

    Aufwärtstrend für ELTIF

    Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    04.06.2024

    BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

    Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    29.05.2024

    Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

    European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

    Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
    Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin

    WEITERE
    PUBLIKATIONEN

    21.06.2024

    BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

    In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    10.06.2024

    Aufwärtstrend für ELTIF

    Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    04.06.2024

    BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

    Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    29.05.2024

    Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

    European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

    Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
    Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin

    WISSENS
    Z WERTES

    21.06.2024

    BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

    In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    10.06.2024

    Aufwärtstrend für ELTIF

    Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    04.06.2024

    BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

    Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    29.05.2024

    Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

    European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

    Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
    Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin