Bundesregierung ermöglicht virtuelle Hauptversammlungen

 

 

 

 

 

 

 

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    07. April 2020 | Wegen der Corona-Krise und des nun geltenden Versammlungsverbots wird die Präsenzpflicht bei Hauptversammlungen gelockert.

    Am 28.03.2020 ist eine gesetzliche Regelung in Kraft getreten, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften (AGs) und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird. Die Erleichterungen sind zunächst auf das Jahr 2020 befristet. Erforderlichenfalls kann die Geltung der Regelungen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert werden.

    Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften gilt: Ohne dass dafür eine Satzungsänderung erforderlich ist, können Unternehmen Hauptversammlungen vollständig online abhalten – ohne physische Präsenz der Aktionäre. Das gilt auch für die Präsenzhauptversammlung, d.h. der Vorstand kann eine elektronische Teilnahme oder Stimmabgabe der Aktionäre ermöglichen, ohne dafür durch Satzung ermächtigt zu sein. Außerdem kann der Vorstand – ebenfalls ohne Satzungsermächtigung – mit Zustimmung des Aufsichtsrats, aber ohne einen Beschluss der Hauptversammlung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen.

    Die Einberufungsfrist zur Hauptversammlung wird von 30 auf 21 Tage verkürzt.

    Daneben eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eine Hauptversammlung „innerhalb des Geschäftsjahres“ durchzuführen und verlängert damit die Durchführungsfrist für Hauptversammlungen. Nach bisher geltenden Bestimmungen mussten Unternehmen bis spätestens acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres eine Hauptversammlung durchführen. Nur dann können auch die Dividenden ausgezahlt werden.

    Entsprechende Erleichterungen gibt es für GmbHs. Auch sie erhalten die Möglichkeit – abweichend von bisherigen Regelungen – ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter schriftlich Beschlüsse zu fassen.

    Genossenschaften können ebenso Versammlungen ohne physische Anwesenheit unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen durchführen und schriftlich oder elektronisch Beschluss fassen. Vorstände sind ermächtigt, wie bei der AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abschlagszahlungen vorzunehmen. Zudem wird sichergestellt, dass ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied weiter im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt werden kann. Da Verstöße bei Genossenschaften nicht sanktioniert sind, wurde auf eine verlängerte HV-Durchführungsfristregelung verzichtet.

    Für Europäische Gesellschaften (SE) bleibt es bei der HV-Durchführungsfrist von sechs Monaten ab Schluss des Geschäftsjahres – diese Frist kann der deutsche Gesetzgeber nicht ändern.

    Umwandlungsrecht: Um sicher zu stellen, dass Umwandlungsmaßnahmen nicht aufgrund der Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten scheitern, weil die gesetzliche Achtmonatsfrist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht eingehalten werden kann, wird die Frist in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Sie läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.

    IHRE
    ANSPRECHPARTNER

    Christina Gündel

    Rechtsanwältin, PR-Referentin
      +49 (551) 789 669 0
      cg@gk-law.de

     

    Dr. Matthias Gündel

    Geschäftsführer, Rechtsanwalt
      +49 (551) 789 669 0
      mg@gk-law.de

     

    Irena Behnke

    Rechtsanwältin
      +49 (551) 789 669 0
      cg@gk-law.de

     

    Jan Barufke

    Rechtsanwältin
      +49 (551) 789 669 0
      mg@gk-law.de

     

    BLOG
    BEITRÄGE

    BLOGBEITRÄGE
    ZUM THEMA

    21.06.2024

    BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

    In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    10.06.2024

    Aufwärtstrend für ELTIF

    Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    04.06.2024

    BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

    Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    29.05.2024

    Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

    European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

    Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
    Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin

    WEITERE
    PUBLIKATIONEN

    21.06.2024

    BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

    In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    10.06.2024

    Aufwärtstrend für ELTIF

    Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    04.06.2024

    BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

    Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    29.05.2024

    Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

    European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

    Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
    Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin

    WISSENS
    Z WERTES

    21.06.2024

    BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption

    In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    10.06.2024

    Aufwärtstrend für ELTIF

    Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    04.06.2024

    BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen

    Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.

    GK-law.de – Aktuell Newsletter
    29.05.2024

    Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?

    European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.

    Dr. Matthias Gündel Geschäftsführer, Rechtsanwalt
    Christina Gündel Rechtsanwältin, PR-Referentin