21. Januar 2020 | Nach der 2018 erfolgten Fusion der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) mit Sitz in London mit der ThomasLloyd Investments GmbH aus Österreich (TLI), hatten sich im Frühjahr 2019 einige ehemalige Genussrechts-Anleger der TLI mit der Behauptung an die CTIH gewandt, ihnen stünde ein höherer Rückzahlungsanspruch als der tatsächlich abgerechnete zu.
Mittlerweile liegen in zwei Rechtsstreiten landgerichtliche Urteile in der Sache vor. In diesen Rechtstreiten wurden die Anlegerklagen vollumfänglich abgewiesen. Nachdem bereits das Landgericht Wiesbaden die Anträge des klägerischen Anwalts Dr. Tintemann der Kanzlei AdvoAdvice auf Rückzahlung der Genussrechte und hilfsweise auf nochmalige Abrechnung der Genussrechte als unbegründet abgewiesen hatte, entschied das LG Essen am 19. Dezember 2019 zugunsten der CTIH gegen einen von KAP-Rechtsanwälte vertretenen Anleger.
Zunächst führte das LG Wiesbaden im September 2019 zu den Ende 2017 gekündigten Genussrechten aus, die TLI habe die Berechnung des Rückzahlungsbetrages zum Stichtag 31.12.2017 auf Basis ihres Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 nachvollziehbar dargelegt und Berechnungsfehler seien durch die Klägerseite weder aufgezeigt noch bewiesen worden.
Das LG Essen urteilte am Ende der Sitzung des Gerichts in einem anderen Fall, in dem die Beteiligung durch KAP-Rechtsanwälte in 2019 außerordentlich gekündigt worden war, dass überhaupt keine Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Streitigkeiten mit der CTIH bestünde und wies die Klage, wie von der CTIH erwartet, durch Prozessurteil ab.
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel von GK-law.de hat die Interessen der CTIH in den Genussrechts-Streitigkeiten vertreten. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
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