20. September 2019 | In dem Merkblatt erläutert die BaFin die prospekt- und erlaubnisrechtliche Einordnung von Krypto-Token und führt aus, welche Informationen und Unterlagen ihr Emittenten einreichen sollen, um die Beantwortung der Anfragen zu erleichtern und zu beschleunigen.
Detaillierte Ausführungen gibt es zur Wertpapiereigenschaft von Krypto-Token nach der Prospekt-Verordnung (Prospekt-VO) bzw. dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) sowie zur Vermögensanlageneigenschaft nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Darüber hinaus geht das Merkblatt auf die Prospekt- oder Informationsblattpflichten nach Prospekt-VO, WpPG und VermAnlG sowie Erlaubnispflichten nach Kreditwesengesetz (KWG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ein.
Im Vorfeld hatte die BaFin bereits am 20. Februar 2018 ein Hinweisschreiben zur grundsätzlichen aufsichtsrechtlichen Einordnung von Krypto-Token als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht veröffentlicht.
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