Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 

30. August 2019 | Ab 01. Januar 2021 sollen Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f und § 34h Gewerbeordnung (GewO) von der BaFin beaufsichtigt werden und nicht mehr wie bisher von den Industrie- und Handelskammern und Gewerbeämtern.

Außerdem ist nun die Verabschiedung der überarbeiteten FinVermV für September geplant – ihre Vorschriften sollen dann aber ins WpHG übernommen werden. Gleiches gilt für bisherige Vermittler-Regelungen in der Gewerbeordnung, auch sie wechseln ins WPHG. Verschärfungen sind nicht geplant.

Bestehende GewO-Erlaubnisse bleiben gültig. Allerdings plant die BaFin die jeweiligen Inhaber innerhalb von zwei bis fünf Jahren ab Januar 2021 digitalisiert und standardisiert zu überprüfen.

Nur für Vertriebsgesellschaften erfolgen Prüfungen noch einmal pro Jahr. Kleinere Finanzdienstleister sollen dagegen lediglich anlassbezogen überprüft werden. Aufsicht und Prüfungskosten sollen über eine Umlage unter den Betroffenen sowie Gebühren für Erlaubnisse finanziert werden.

Zuständig für Sachkundeprüfungen bleiben die Industrie- und Handelskammern. Wer schon im Besitz eines Sachkunde-Nachweises ist oder unter die „Alte-Hasen-Regelung“ fällt, braucht keinen (neuen) Nachweis.

Ein Beitritt zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW) soll für 34f- und 34h-Vermittler auch künftig nicht verpflichtend sein.

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