Referentenentwurf zur Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie bringt auch Erlaubnispflicht für Kryptogeschäfte und Änderungen für Finanzanlagenvermittler

28. Juni 2019 | Am 24. Mai 2019 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf zur Umsetzung der sog. Fünften Geldwäscherichtlinie (Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie) in deutsches Recht veröffentlicht.

Am 24. Mai 2019 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf zur Umsetzung der sog. Fünften Geldwäscherichtlinie (Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie) in deutsches Recht veröffentlicht. Neben umfangreichen Änderungen im Geldwäschegesetz sieht der Entwurf auch Änderungen im Kreditwesengesetz vor, insbesondere die Einführung einer weiteren Klasse von Finanzinstrumenten in Form von sog. „Kryptowerten“ und die Schaffung eines neuen erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungstatbestandes, dem sog. „Kryptoverwahrgeschäft“.

Neuregelungen zu geldwäscherechtlichen Aspekten sind:

• Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises (u.a. um elektronische Geldbörsen und Umtauschplattformen für Kryptowerte)
• Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
• Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister und Vernetzung der nationalen Transparenzregister
• Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen
• Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des Europäischen Währungsraums (EWR)

Von weitreichender praktischer Bedeutung ist die geplante Einstufung von Finanzanlagen-vermittlern nach § 34f Abs. 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberatern nach § 34h Abs. 1 GewO als Finanzunternehmen im Sinne des GwG. Damit auch zählen sie zum Kreis der GwG-Verpflichteten.

Ein Verzicht auf wiederholte Identifizierungen soll nunmehr nicht nur dann möglich sein, wenn ein Kunde mehrfach Identifizierungspflichten bei ein und demselben Verpflichteten auslöst, sondern auch dann, wenn ein Kunde von verschiedenen Verpflichteten identifiziert werden muss. Voraussetzung ist, dass die Übermittlung der Informationen immer nur durch den erstidentifizierenden Dritten erfolgen kann – eine quasi blinde „Kettenweitergabe“ von Informationen ist somit nicht gestattet. Die Pflicht zur Abklärung, ob ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, ist bei jedem Geschäftsvorfall grds. neu vorzunehmen. Zeigt sich dabei, dass bei dem wirtschaftlich Berechtigten seit der Erstidentifizierung keine Veränderung eingetreten ist, braucht auch diese Identifizierung nicht neu vorgenommen zu werden.

Ebenfalls von wesentlicher praktischer Bedeutung: die geplante Aufnahme des neuen Tatbestandes des Kryptoverwahrgeschäfts als eine nach dem KWG regulierte Finanzdienstleistung. Das bedeutet: Erlaubnispflicht für die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen.

Der Gesetzentwurf sieht eine weite Definition des Kryptowertes im KWG vor: Bislang wird unter der dem Begriff virtuelle Währungen „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“, gefasst.

Mit der Beschränkung auf Tauschmittel wird jedoch nur eine Teilmenge der am Markt befindlichen digitalen Werteinheiten abgebildet, die zumeist als Token oder Coin bezeichnet werden und international unter dem Begriff der „CryptoAssets“ zusammengefasst werden.

Entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie künftig alle potentiellen Anwendungsfälle virtueller Währungen abzudecken, soll die Definition der Kryptowerte künftig neben Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion (u. a. Kryptowährungen), auch zu Anlagezwecken dienende Token, insbesondere sog. Security Token und Investment Token einschließen.

Nicht von der Definition erfasst sind reine elektronische Gutscheine auf Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Austausch für die Leistung eines entsprechenden Gegenwerts, denen bestimmungsgemäß nur durch Einlösung gegenüber dem Emittenten eine wirtschaftliche Funktion zukommen soll (sog. Utility Token) und die daher nicht handelbar sind und aufgrund ihrer Ausgestaltung keine investorenähnliche Erwartungshaltung an die Wertentwicklung des Gutscheins oder an die allgemeine Unternehmensentwicklung des Emittenten oder eines Dritten wert- oder rechnungsmäßig abbilden.

Stellungnahmen zum Entwurf konnten bis zum 31.Mai 2019 abgegeben werden, Nun folgt der Regierungsentwurf des Gesetzes. Die Frist zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht läuft am 10. Januar 2020 ab. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, welche Vorschläge aus dem jüngsten Eckpunktepapier der CDU/CSU-Fraktion in den Gesetzentwurf Eingang finden werden. Denn das Eckpunktepapier sieht u.a. die Einführung einer neuen Gesellschaftsform auf Blockchain-Basis als Zwischenform zwischen GmbH und AG – also eine Art „Krypto-GmbH“ – vor. Auch soll danach eine wertstabile Kryptowährung in Form eines staatlichen „Stable Coins“ ausgegeben werden.

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