05. Juni 2019 | Der Vorschlag vom 27. März 2019 bringt zahlreiche Regelungen zu Prospektpflicht, Anforderungen an Crowdfunding-Dienstleistungen, Zulassungsverfahren und Offenlegungspflichten.
Analog der Ausnahmeregelungen zur Prospektpflicht bei Wertpapieren wird der Schwellenwert für regulierte Crowdfunding-Angebote von 1,0 Mio. EUR auf 8,0 Mio. Euro angehoben.
Für lizenzierte Crowdfunding-Dienstleister ist ein Sitz in einem EU-Mitgliedstaat erforderlich.
Die Begriffe direkte und vermittelte Crowdfunding-Dienstleistungen und deren Ausgestaltung werden definiert. Außerdem werden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Crowdfunding-Dienstleistern sowie hinsichtlich der Vermeidung von Interessenskonflikten zwischen Crowdfunding-Plattformen und Investoren ergänzt.
Auch zum Zulassungsverfahren gibt es Ergänzungen, die die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten und Meldepflichten gegenüber der ESMA betreffen. Bei den Transparenzpflichten werden jährliche Offenlegungspflichten für Ausfallquoten und Informationsanforderungen gegenüber den Investoren aufgenommen.
Vorgeschlagen wurde auch ein Rahmen für mögliche Verwaltungssanktionen und -maßnahmen der national zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung.
In Kraft treten sollen die Neuregelungen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und ab dem zwölften Monat nach Inkrafttreten gelten.
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