14. Mai 2019 | Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat Mitte April ihre geänderte Auffassung im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Token als Vermögensanlage oder Wertpapier einzustufen sind, in einem Fachbeitrag konkretisiert.
Wird ein Finanzinstrument, das inhaltlich zwar als Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 VermAnlG ausgestaltet bzw. bezeichnet ist, in Form eines frei übertragbaren und handelbaren Tokens digitalisiert, handelt es sich im Ergebnis nicht um eine Vermögensanlage i.S. des VermAnlG, sondern um ein Wertpapier im Sinne des WpPG und des WpHG. Dies gilt zumindest dann, wenn das Instrument aktienähnliche bzw. mitgliedschaftliche Rechts oder ein vermögensmäßiges Recht schuldrechtlicher Natur beinhaltet und frei übertragbar ist.
Die BaFin hatte Anfang 2019 den ersten Wertpapierprospekt zu einem Security Token Offering in Deutschland gebilligt. Das zugrundeliegende Instrument war ursprünglich als Namensschuldverschreibung, also als Vermögensanlage konzipiert und wäre dem VermAnlG unterfallen. Durch die Übertragung auf die Blockchain wurde jedoch die Handelbarkeit am Finanzmarkt erhöht und die auf diese Weise tokenisierte Vermögensanlage war als Wertpapier sui generis einzuordnen und nach WpPG zu beurteilen. Aus diesem Grund musste der Emittent keinen Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG erstellen, sondern einen Wertpapierprospekt nach dem WpPG.
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