14. März 2019 | Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen insolvenzrechtlichen Entscheidung zur AGB-Kontrolle von Nachrangklauseln in Inhaberschuldverschreibungen geurteilt, dass der in Anleihebedingungen vereinbarte Nachrang einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist, da es sich bei Nachrangklauseln um eine Leistungsbeschreibung und nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmung handelt.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen von einer mittlerweile insolventen Aktiengesellschaft erworben. Die Anleihebedingungen enthalten eine einfache Nachrangklausel, wonach Ansprüche auf Zahlung der Zinsen und auf Rückzahlung des Anleihekapitals gegenüber den Forderungen dritter Gläubiger gegen die Emittentin nachrangig sind, aber den Forderungen der Aktionäre im Rang vorgehen. Die Anlegerin klagte auf Feststellung von Rückzahlungsansprüchen aus den Teilschuldverschreibungen im Rang des § 38 InsO, also auf Feststellung, dass ihre Forderungen nicht nachrangig seien.
Rechtslage: Da es sich bei Anleihebedingungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, stellt sich immer die Frage, ob der Inhalt von Anleihebedingungen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält. Hinsichtlich der Wirksamkeit von Nachrang-Klauseln wird dabei geprüft, ob die Klauseln für den Anleger überraschend sind oder den Anleger unangemessen benachteiligen. Wenn dies der Fall ist, würde die Klausel unwirksam sein und die Forderungen der Anlegerin wären nicht nachrangig zu befriedigen.
Urteil: Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche abweisende Urteil zurück. Der Nachrang sei wirksam vereinbart worden. Die Klausel sei weder überraschend gewesen, noch unterliege die Nachrangklausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Die Klausel habe die Klägerin auch nicht unangemessen benachteiligt. Nach Ansicht des OLG sind Nachrangvereinbarungen für Inhaberschuldverschreibungen nicht objektiv ungewöhnlich. Vielmehr seien Anleihebedingungen lediglich unterschiedlich ausgestaltet, so dass ein Rangrücktritt nicht als überraschend zu werten sei.
Auch handele es sich bei dem Nachrang nicht um eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarung, sondern um eine Beschreibung der Hauptleistungspflichten aus dem Anleiheverhältnis. Weil es sich um eine Hauptleistung handele, komme eine inhaltliche Kontrolle der Nachrangklausel wegen Abweichung von gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht. Denn die gesetzlichen Regelungen für Schuldverschreibungen enthalten gerade keine Vorschriften zur Ausgestaltung der Zahlungspflichten in Anleihebedingungen. Mangels gesetzlicher Vorgaben könne auch keine daran orientierte Inhaltskontrolle der Hauptleistungspflicht stattfinden und Abweichungen schieden dementsprechend aus.
Weiterhin konnte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung erkennen, weil die Nachrangklausel klar und verständlich sei. Jeder Anleihegläubiger könne ohne Zweifel erkennen, dass seine Forderungen gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind. Diese Rechtslage werde weder irreführend dargestellt noch verschleiert.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2018 – I 13 U 59/18
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