28. Februar 2019 | Wie sich aus den Antworten der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/1975) auf eine sog. Kleine Anfrage der FDP-Fraktion in Bezug auf Kryptowährungen und virtuelle Börsengänge sog. ICOs (Initial Coin Offerings) ergibt, prüft und plant die Bundesregierung regulatorische Eingriffe in diesem Marktumfeld.
In Zusammenhang mit ICOs moniert die Bundesregierung, dass Investoren in der Regel nicht die gleichen Rechte wie bei klassischen Finanzinstrumenten hätten. Insbesondere würden keine Informations- und Kontrollrechte wie bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen gewährt werden. Auch würden den Anlegern keine Rechte nach dem Schuldverschreibungsgesetz zustehen. Ferner bekräftigte die Bundesregierung das Bestehen der Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz bei der Ausgabe von Token. Bei der Ausgabe von Token, die nicht als Wertpapier oder Vermögensanlagen zu qualifizieren sind, prüft die Bundesregierung derzeit, ob gesetzlicher Handlungsbedarf besteht.
Beim Umtausch von sog. Kryptowährungen sollen künftig bestimmte geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche, wie in der Änderungsrichtlinie der Vierten Geldwäsche-Richtlinie vorgesehen, beachtet werden. Dies gelte auch für Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Die Vorgaben seien bis zum 10.01.2020 in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzung werde derzeit vorbereitet, teilte die Bundesregierung mit.
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