29. Januar 2019 | Im November vergangenen Jahres veröffentlichte das Bundesfinanzministerium seinen Referentenentwurf zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung, deren Vorgaben ab 21. Juli 2019 unmittelbar gelten.
Weil zahlreiche Vorschriften aufgehoben werden, wird das Wertpapierprospektgesetz neu nummeriert.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt weiterhin für die Prospektbilligung zuständig. Sie erhält die zur Wahrung ihrer Aufgaben nach der EU-Prospektverordnung erforderlichen Befugnisse – hierzu gibt es Änderungen im Wertpapierprospektgesetz sowie – im Zusammenhang mit Handelseinschränkungen und -aussetzungen – im Wertpapierhandelsgesetz. Daneben werden die Bußgeldtatbestände des Wertpapierprospektgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes angepasst, um Verstöße gegen die EU-Prospektverordnung und einschlägige nationale Bestimmungen sanktionieren zu können.
Die Regeln zur Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern werden im Wesentlichen unverändert beibehalten.
Die mit Wirkung zum 21. Juli 2018 eingeführten Ausnahmen von der Prospektpflicht bleiben bestehen und werden für eine praxisnahe, erleichterte Kapitalmarktfinanzierung bei kleinen Wertpapierangeboten in zweierlei Hinsicht angepasst:
– Zum einen wird ein Gleichlauf der Obergrenze für prospektfreie Angebote bei jetzt bis 8 Mio. Euro hergestellt.
– Zum anderen wird bei Bezugsrechtsemissionen an bestehende Aktionäre auf die Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger als weitere Bedingung der Prospektausnahme verzichtet.
In der Anlage zur Wertpapierprospektgebührenverordnung werden die Gebührentatbestände angepasst und ergänzt. Denn für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EU-Prospektverordnung und dem Wertpapierprospektgesetz werden von der BaFin künftig Gebühren erhoben.
Aus Anlegerschutz- und Transparenzgesichtspunkten wird im Vermögensanlagengesetz – neben klarstellenden Änderungen – die Möglichkeit, einen im Hinblick auf einzelne Angebotsbedingungen unvollständigen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, abgeschafft.
Das Kreditwesengesetz wird zum einen geändert, um sicherzustellen, dass institutsintern Verstöße gegen die EU-Prospektverordnung gemeldet werden können. Zum anderen erfolgt eine Klarstellung, dass Zentralverwahrer für das Betreiben des Eigengeschäfts keine zusätzliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigen, soweit dies bereits von der Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
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