13. November 2018 | Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat am 03. Oktober 2018 ihre FAQs zur Umsetzung von Anlegerschutzthemen im Rahmen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II / MiFIR) in zwei Punkten aktualisiert.
Die Ergänzungen der Fragen und Antworten zu den Themen MiFIR II und MiFIR für Anlegerschutz und Intermediäre erläutern folgende Themen:
Voraussetzungen für eine unabhängige Anlageberatung: Kann eine unabhängige Anlageberatung vorliegen, wenn die Wertpapierfirma entweder selbst oder ein verbundenes Unternehmen Produktgeber ist? ESMA stellt klar, dass bei einer unabhängigen Anlageberatung die Auswahl von Finanzinstrumenten nicht auf Produkte beschränkt sein darf, die die Wertpapierfirma selbst oder ein anderes Unternehmen, mit dem die Wertpapierfirma in rechtlicher oder wirtschaftlicher Nähe-beziehung steht, aufgelegt hat.
Best Execution (Ausführungsgrundsätze): Berichts-Pflichten für Wertpapierfirmen, die ein nicht-anonymes RFQ-System (request for quotation) eines Handelsplatzes nutzt, um Handelsgeschäfte abzuwickeln. Die ESMA ist der Ansicht, dass bei der Nennung der Ausführungspartner (Gegenpartei) in den Ausführungsgrundsätzen auch die Identität der (fünf) Ausführungspartner zu nennen ist, mit denen die Wertpapierfirma gewöhnlich Geschäfte über ein RFQ-System ausführt. Auch sollte in diesem Zusammenhang der Anteil des Handelsvolumens mit jedem Ausführungspartner als Prozentsatz der Summe in der jeweiligen Klasse von Finanzinstrumenten angegeben werden und die Aufstellung u.a. auch Informationen über die Existenz von engen Verbindungen und Interessenkonflikten beinhalten.
Die ESMA wird die FAQ zu Anlegerschutzthemen im Rahmen von MiFID II und MiFIR weiter entwickeln und sowohl Fragen und Antworten zu den bereits behandelten Themen hinzufügen als auch neue Abschnitte für andere MiFID II-Anlegerschutzbereiche einführen, die bisher noch nicht behandelt wurden.
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