28. September 2018 | Der Bundesrat hat seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der OGAW-Richtlinie und der AIFM-Richtlinie im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds beschlossen.
Zielsetzung ist die Abschaffung der bisher vorgeschriebenen physischen Präsenz für den Vertrieb von OGAW und AIFM in einem anderen Mitgliedstaat und dadurch eine Erleichterung des grenzüber-schreitenden Vertriebs von Fonds sowie ein breiteres Anlageangebot in Investmentfonds. Der Informationsbedarf soll über digitale Lösungen umfassend abgedeckt werden können.
Der Richtlinienvorschlag enthält erstmals eine Definition des und Bedingungen für das „Pre-Marketing“, also die Phase vor dem eigentlichen Vertrieb. „Pre-Marketing“-Tätigkeiten waren bisher in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich reguliert. Die Frage, wann ein anzeigepflichtiger Vertrieb vorliegt beziehungsweise welche vorvertrieblichen Maßnahmen im Rahmen des „Pre-Marketings“ erlaubt sind, ohne unter die Anzeigepflicht zu fallen, konnte bis dato rein national festgelegt werden.
Der Bundesrat begrüßt die Einführung einer einheitlichen Definition des „Pre-Marketings und regt an, die Definition so zu fassen, dass zwischen bloßen Entwürfen und tatsächlich für den Vertrieb bestimmten Endfassungen von Dokumenten (Subskriptionsmaterial) unterschieden wird. Lediglich auf Letzteres sollte sich die Pre-Marketing-Lösung erstrecken.
Ebenfalls sei es für die deutsche Wirtschaft wichtig, dass die im Richtlinienvorschlag genannten Anforderungen zum „Pre-Marketing“ nicht über die bereits geltenden strikten Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinausgehen. Die Grenze zwischen vorvertrieblichen Maßnahmen und einer Anzeigepflicht für den Vertrieb in Deutschland wurde bislang durch das Auslegungsschreiben der BaFin „Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB“ (Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0293) festgelegt. Da die Kriterien nun anders formuliert sind als in dem Auslegungsschreiben der BaFin, ist unklar, ob damit künftig strengere Anforderungen vorgesehen sind.
Außerdem sei unklar, ob die Richtlinie künftig eine Vertriebsanzeigepflicht für sog. „1-Anleger-Spezialfonds“ vorsieht, auch wenn nur eine abstrakte, aber keine konkrete Vertriebsabsicht für den Spezialfonds besteht. Nach dem oben genannten Auslegungsschreiben der BaFin ist in diesen Fällen derzeit keine Vertriebsanzeige erforderlich.
Schwellenwerte für Einstellung des Vertriebs: Der Richtlinienvorschlag legt auch Schwellenwerte fest, die bestimmen, wann der Vertrieb eines Investmentfonds in einem Mitgliedstaat eingestellt werden darf. Vor der Einstellung erhalten Anleger ein Rückkaufangebot. Der Entwurf sieht vor, dass auch nach einem Rückzug aus dem Vertrieb in einem Mitgliedstaat Informationspflichten für die verbleibenden Anleger weiterbestehen, und zwar in der eigenen Amtssprache dieses Mitgliedstaates. Der Bundesrat plädiert hier dafür, zwischen Kleinanlegern und professionellen Anlegern zu differenzieren. Für AIFs mit wenigen, ausschließlich professionellen Anlegern, zum Beispiel „Private-Equity“-Fonds, sollten die Schwellenwerte nicht gelten. Professionelle Anleger seien hinreichend in der Lage, auf einen Marktrückzug zu reagieren.
Außerdem bittet der Bundesrat um Klarstellung der Definition des „semi-professionellen Anlegers“. Denn im KAGB wird dieser dem professionellen Anleger gleichgestellt; im EU-Recht dagegen fällt er unter den Begriff des Kleinanlegers.
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