07. September 2018 | Das Landgericht Bonn verurteilt Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen insolventer AG
Sachverhalt: Das Landgericht Bonn hat einen Anleger, der Genussrechte einer inzwischen insolventen Aktiengesellschaft erworben hatte, zur Rückzahlung erhaltener Brutto- Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter verurteilt. Die AG hatte Dividenden an Anleger gezahlt, ohne dass tatsächlich Gewinne erzielt worden waren. Zahlungen an Anleger waren damit ohne Rechtsgrund erfolgt.
Urteilsgründe: Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der AG einen Anspruch auf Rückzahlung der innerhalb der dort genannten Zeitspanne erfolgten Brutto-Zahlungen. Unstreitig ist, dass die Insolvenzschuldnerin in den maßgeblichen Jahren 2010 bis 2013 keinen ausschüttungsfähigen Gewinn erwirtschaftet hat und insbesondere die Bedingungen für die Gewährung einer Basisdividende oder eines „Übergewinnzinses“ nicht vorlagen.
Auch die im vorliegenden Verfahren seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung mit eigenen – zur Insolvenztabelle angemeldeten – Forderungen (hier Rückzahlungsanspruch nach Widerruf) geht fehl. Eine solche Aufrechnung ist insolvenzrechtlich unzulässig.
Die als Auszahlung angeblicher Gewinne geleisteten Zahlungen kann der Kläger als unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 InsO zurückfordern, da es sich allenfalls um Scheingewinne gehandelt hat. Die Voraussetzungen nach den Genussrechtsbedingungen lagen nicht vor. Es kommt nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf an, ob der Beklagte irrtümlich von dem Bestehen einer Forderung ausgegangen ist. Der Kläger kann auch Rückzahlung der Brutto-Ausschüttungen verlangen. Durch die Abführung von Steuern an die Finanzbehörde ist dem Beklagten ein entsprechender Vermögensvorteil erwachsen, da er in Höhe der entsprechenden Teilbeträge von seiner Steuer- und Abgabenschuld frei wurde.
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf Entreicherung. Einen irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen den erhaltenen Zahlungen und der Anschaffung einer Heizungsanlage im November 2012 hat er nicht belegt.
Auch die Geltendmachung eines Widerrufs betreffend die Zeichnung der Genussrechte geht ungeachtet inhaltlicher Fragen fehl, weil dieser ebenfalls zu einer Verpflichtung des Beklagten führen würde, die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch resultiert daraus, dass die Verzinsungspflicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt (BGH Az. XI ZR 96/04).
LG Bonn (4. Zivilkammer), Urteil vom 22.03.2018 – 4 O 133/17
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