EU-Parlament hat Änderungen bei der Geldwäsche-Bekämpfung beschlossen

     

     

    27. April 2018 | Am 19. April 2018 hat das Europäische Parlament in erster Lesung dem Vorschlag für die Fünfte Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit der Änderung der Vierten Anti-Geldwäsche-Richtlinie zugestimmt.

    Wesentliche Neuerungen stellen sich wie folgt dar:

    • Ausweitung des Anwendungsbereiches: Es werden künftig auch Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen, Anbieter von elektronischen Geldbörsen („wallets“) und Konten für virtuelle Währungen erfasst. Auch auf alle Formen von Steuerberatungsdiensten, Vermietungsmaklern, Kunsthändlern werden die Regelungen ausgedehnt.
    • Erhöhung der Transparenz bei E-Geldprodukten: Die Betragsgrenze bei nicht wieder aufladbaren Prepaid-Produkten wird von Euro 250 auf Euro 150 herabgesetzt.
    • Erhöhung Transparenz bei grenzüberschreitend tätigen Personen: Erleichterter Zugang zu Datenbank über wirtschaftliche Berechtigte und Vernetzung der nationalen Register miteinander.
    • Konkretisierung der Sorgfaltspflichten gegenüber Geschäftspartnern aus Hochrisikoländern: Benennung konkret durchzuführenden Maßnahmen zur Einhaltung der verstärkten Sorgfaltspflichten; so muss bspw. muss vor Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einer Person aus einem Hochrisikoland die Zustimmung der Geschäftsleitung eingeholt werden.
    • Die Befugnisse der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, kurz FIUs) sollen ausgebaut werden. Die zentralen Meldestellen sollen durch die Einführung von zentralen Registern für Bank- und Zahlungskonten erleichterten Zugang zu den entsprechenden Informationen erhalten.

     

    Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ist innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

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