29. März 2018 | Laut einer Entscheidung des OLG Hamm aus Mitte 2017 müssen Anleger einer Fondsgesellschaft gewinnunabhängige Entnahmen an die Gesellschaftsgläubiger zurückzahlen, wenn durch die gewinnunabhängige Entnahme die Einlage unter den Betrag der ursprünglich geleisteten Einlagen gemindert wird und die Minderung des Kommanditkapitals aus der Bilanz der Fondsgesellschaft ersichtlich ist.
Sachverhalt: Die auf Zahlung von ca. Euro 8.700,- gegen eine Anlegerin klagende Bank war Konsortialführerin von Großbanken, die der Fondsgesellschaft in 2002 ein Darlehen von über Euro 100 Mio. gewährten. Das Darlehen wurde trotz Fälligkeit in 2011 nicht zurückgezahlt. Die Beklagte war seit 2003 Treugeber-Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Einlage von Euro 20.000 zzgl. Agio. Sie erhielt zwischen 2003 und 2010 u.a. gewinnunabhängige Entnahmen (Liquiditätsüberschüsse) in Höhe von Euro 8.620,- und die Fondsgesellschaft führte zusätzlich Kapitalertragsteuer für die Beklagte ab. Obwohl die Fondsgesellschaft zunächst ab 2005 bis 2010 Gewinne auswies, waren spätestens in 2013 Entnahmen in Höhe von ca. Euro 17 Mio. nicht durch Gewinne gedeckt. Nach dem die Treuhandkommanditistin ihren Freistellungsanspruch gegen die Anlegerin an die klagende Bank abgetreten hat, verklagte die Bank die Anlegerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Entnahme.
Rechtslage: Soweit Kommanditisten die geleistete Einlage zurückgezahlt wird, gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft als nicht geleistet. Hier war fraglich, wie die Höhe der Rückzahlung der Einlage ermittelt werden kann. Die Klägerin stellte auf die Bilanz der Fondsgesellschaft ab und damit auf das gesamte Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Dagegen war die Beklagte der Ansicht, dass allein der Stand ihres individuellen Kapitalkontos ausschlaggebend sei, aus dem sich ein deutlich geringer Verlustanteil für die Anfangsjahre und im Ergebnis sogar ein Gewinn für sie ergebe.
Urteil: Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum, dass die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilte. Denn zwischen 2003 und 2010 waren laut den Bilanzen der Fondsgesellschaft die Zahlungen an die Kommanditisten nicht vollständig durch Gewinne gedeckt. Deshalb erfolgte in diesen Jahren auch eine Reduzierung der Kapitalkonten unter die Haftsumme. Dabei ist auf die Bilanzen der Gesellschaft und nicht auf die individuelle Berechnung des Anlegers abzustellen. Denn die Frage, ob die Haftsumme durch die Einlage gedeckt ist, ist im Interesse eines wirksamen Gläubigerschutzes allein anhand der Bilanz zu beurteilen. Andernfalls könnten die Gläubiger der Gesellschaft als Außenstehende mangels hinreichender Kenntnis über gesellschaftsinterne Vorgänge in der Regel gar nicht die Höhe der zurückgezahlten Einlage gerichtsfest beweisen.
OLG Hamm 12 U 103/ 16 (Landgericht Bochum 1 0 169/15)
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