09. März 2018 | Der Bundesgerichtshof hat im November letzten Jahres klargestellt, dass Schadensersatzansprüche, die auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gerichtet sind und im Kern darauf gestützt werden, dass in dem dazugehörigen Emissionsprospekt ein unzutreffender Eindruck von den Risiken der Beteiligung vermittelt worden sei, gegen verschiedene Beklagte in einer einzigen Klage auch dann zusammengefasst werden können, wenn dem Beklagten unterschiedliche Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
Der Sachverhalt: Der Kläger hatte sich 2001 mit 100.000 Euro als Kommanditist an einem geschlossenen Medienfonds beteiligt. Die Beklagte zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin der damaligen Initiatorin und Prospektherausgeberin, die auch Geschäftsbesorgerin für die Fondsgesellschaft war. Die Beklagte zu 2) ist als Komplementärin Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3) ist Rechtsnachfolgerin einer Stadtsparkasse, die über eine Namensschuldverschreibung einen Großteil der Einlage des Klägers finanzierte. Der Anleger klagte hauptsächlich auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung und nahm alle drei Beklagten insoweit als Gesamtschuldner auf Rückabwicklung der Beteiligung in Anspruch. Der Kläger macht mit der Klage hauptsächlich einen Anspruch geltend, stützte diesen aber auf unterschiedliche Pflichtverletzungen: die nicht vollständige Aufklärung über Risiken im Prospekt und bei der Zeichnung; vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Kapitalanlagebetrug durch die Initiatorin; die fehlende Aufklärung der Bank und das eigene wirtschaftliche Interesse der Bank am Fondsbeitritt.
Rechtslage: Aufgrund der unterschiedlichen im Raum stehenden Pflichtverletzungen war fraglich, ob die erhobenen Ansprüche hinreichend konkret bezeichnet waren und überhaupt ein konkretes Urteil auf Basis eines einheitlichen Lebenssachverhaltes gesprochen werden konnte – d.h., ob die Klage überhaupt zulässig war oder eine unzulässige Klägehäufung vorlag. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Oberlandesgericht hat die Berufung dagegen ebenfalls zurückgewiesen, hielt die Klage aber bereits für unzulässig.
Urteil: Der BGH hob das Berufungsurteil des OLG auf. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Klage den sog. zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen. Es liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. Vielmehr hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft versäumt, zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen zu unterscheiden. Der Kläger hatte sein Schadensersatzbegehren gegen die Beklagte zu 1) nicht auf den fehlerhaften Prospektinhalt (Prospekthaftung im engeren Sinne wegen Herausgabe eines fehlerhaften Prospektes) sondern lediglich auf Kapitalanlagebetrug und sittenwidrige Schädigung (Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen des eigenen wirtschaftlichen Interesses an dem Beitritt des Anlegers oder Inanspruchnahme besonderen Vertrauens) gestützt. Auch die Gründungsgesellschafterin und die Sparkasse haften auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung im weiteren Sinn. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das nicht zwischen den einzelnen Beklagten differenzierte, hat der Kläger im Berufungsverfahren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gar nicht mehr geltend gemacht. Fazit: Die hier gegen alle drei Beklagten geltend gemachten Ansprüche betreffen die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes, in dem ein unzutreffender Eindruck über die Risiken vermittelt wird, und damit denselben Streitgegenstand.
BGH 21.11.2017, II ZR 180/15
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