BMF veröffentlicht Schreiben zur spendenrechtlichen Beurteilung von Crowdfunding

     

     

    14. Februar 2018 | Das Bundesfinanzministerium hat am 15. Dezember 2017 Regeln zur spendenrechtlichen Beurteilung der unterschiedlichen Arten von Crowdfunding erlassen.

    Steuerliche Entlastungen für Spenden sind nur dann gerechtfertigt, wenn diese ausschließlich fremdnützig verwendet werden. D.h. erhält der Zuwendende eine Gegenleistung oder einen Vorteil, der nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss, scheidet eine steuerliche Entlastung aus.

    Beim „klassischen Crowdfunding“, das vielfach von Start-up-Unternehmen zur Anlauffinanzierung genutzt wird, gibt es in der Regel keine Steuervorteile. Denn der Zuwendende erhält nach Beendigung der Projektphase eine Gegenleistung (z.B. in Form eines technischen Wirtschaftsgutes).

    Ebenfalls keine Steuerentlastung gibt es beim Crowdinvesting und -lending, es fehlt eine endgültige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Geldgebers. Beim „Crowdinvesting“ werden die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Beim „Crowdlending“ vergibt die Crowd über eine feste Laufzeit ein Darlehen zu einem vereinbarten Zins an den jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer als Alternative zu einem klassischen Bankkredit.

    Anders verhält es sich beim „Spenden Crowdfunding“. Hier werden anlassbezogene Spendensammlungen mit festem Sammlungsziel organisiert. Wird das Sammlungsziel erreicht, leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Keiner der Beteiligten erhält eine Gegenleistung.

    Ist der Empfänger der Finanzierungsmittel eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist unter Umständen eine steuerliche Entlastung der Zuwendenden möglich. Zu unterscheiden sind drei Varianten:

    1) Tritt das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auf und leitet die vereinnahmten Zuwendungsmittel an diesen weiter, ist eine steuerliche Entlastung möglich, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

    Der Projektveranstalter muss (a) eine steuerbegünstigte Körperschaft oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein; (b) die Unterstützer des Projekts dürfen für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten; (c) das finanzierte Projekt muss in Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durchgeführt werden; (d) die Spenden müssen zweifelsfrei dem jeweiligen Zuwendenden zugeordnet werden können.

    2) Das Crowdfunding-Portal ist eine steuerbegünstigte Förderkörperschaft, vereinnahmt Zuwendungsmittel für eigene Rechnung sowie entsprechend eigener satzungsmäßiger Zwecke und leitet diese an steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel Projektveranstalter) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weiter. Liegen nun die zur Treuhändervariante genannten Voraussetzungen vor, so ist eine steuerliche Entlastung des Zuwendenden möglich.

    3) Zuwendungsempfänger-Variante: Ist das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter und steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, kann es selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

    BMF (Az.: IV C 4 – S 2223/17/10001)

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