26. Oktober 2017 | Mit der Verkündung der neuen Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) im Bundesgesetzblatt am 23. Oktober 2017 wurde ein wesentlicher Schritt für die MiFID II-Umsetzung in deutsches Recht getan.
Erforderlich wurden die Änderungen durch die Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) im Zuge der Umsetzung der MiFID II durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz, das am 03. Januar 2018 in Kraft tritt sowie den Erlass ausgestaltender Regelungen der EU-Kommission, wie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu den Orga-Anforderungen an Wertpapierfirmen und der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 betreffend Zuwendungen, Produktfreigabeverfahren und Verwahrung von Kundenvermögen.
Ergebnis ist eine in Gänze neu gefasste WpDVerOV, die sprachlich und systematisch überarbeitet worden ist und in Form einer sog. „Ablöseverordnung“ am 03. Januar 2018 in Kraft treten wird. Von der Entwurfsfassung von Ende Mai 2017 weicht der Verordnungstext nur in wenigen Punkten ab.
Die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltende Verordnung umfasst insbesondere Regelungen zur Kundeneinstufung, allgemeine Verhaltensregeln für Wertpapierfirmen, Vorgaben für die Bearbeitung von Kundenaufträgen, Einzelheiten der Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen sowie die Anforderungen für das Produktfreigabeverfahren (Zielmarktbestimmung) für Konzepteure und für Vertriebsunternehmen.
Im Bereich der Zuwendungen wird nun Gesetz, was bereits im Entwurf vorgeschlagen, aber europarechtlich nicht vorgesehen war: Ein weiteres gesetzliches Regelbeispiel für qualitätsverbessernde Maßnahmen, nämlich der Aufbau eines Beraternetzwerkes. Danach wird anerkannt, dass das Ermöglichen eines verbesserten Zugangs zu Beratungsdienstleistungen, etwa durch die Bereitstellung eines weitverzweigten Filialberaternetzwerkes, das für den Kunden die Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Anlageberater auch in ländlichen Regionen sicherstellt, eine die Qualität der Dienstleistungen verbessernde Maßnahme darstellt. Wenn Zuwendungen also dem Aufbau eines Beraternetzwerkes dienen, fallen sie nicht unter das Zuwendungsverbot und können von Anlageberatern und Anlagevermittlern entgegengenommen und behalten werden.
Auch in Sachen Informationsblätter weicht die endgültige Fassung der Verordnung nicht von der Entwurfsfassung ab. Für nicht-komplexe Finanzinstrumente dürfen diese einen Umfang von zwei und bei allen übrigen Finanzinstrumenten einen Umfang von drei DIN-A-4 Seiten nicht überschreiten. Die Informationsblätter müssen zu den gesetzlich vorgeschriebenen sechs Themenbereichen – wie z.B. Art des Finanzinstrumentes, Zielmarkt und mit der Anlage verbundenen Kosten – die notwendigen Angaben enthalten und dürfen keinen werbenden Charakter haben. Die Übergabe des Informationsblattes kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Die Regelungen zum Produktfreigabeverfahren (Zielmarktbestimmungen) stellen unterschiedliche Anforderungen auf: für die Konzepteure von Finanzinstrumenten einerseits und für Vertriebsunternehmen andererseits. Die während der Vertriebsphase für Konzepteure geltenden laufenden Produktüberwachungspflichten werden im Verhältnis zum Verordnungsentwurf detaillierter geregelt. Insbesondere sind der Turnus der regelmäßigen laufenden Kontrollen sowie vorab die turnusgemäß zu prüfenden Kriterien für die Finanzinstrumente festzulegen. Beim Produktfreigabeverfahren für Vertriebsunternehmen gab es keine inhaltlichen Änderungen im Verhältnis zum Entwurf. Die Regelungen für strukturierte Einlagen wurden jedoch in einen eigenen Paragrafen ausgelagert.
IHRE
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
Irena Behnke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Jan Barufke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
BLOG
BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.
WEITERE
PUBLIKATIONEN
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.
WISSENS
Z WERTES
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.