25. August 2017 | EU hat Anwendungsbereich und Inhalt der Basisinformationsblätter für verpackte Investment- und Versicherungsprodukte konkretisiert.
Die EU-Kommission hat am 07. Juli 2017 Leitlinien zur EU-Verordnung über einheitliche Basisinformationsblätter (Key Information Document „KID“) veröffentlicht. Diese betreffen sog. „verpackte“ Investment- und Versicherungsprodukte (PRIIPs).
Ab dem 01. Januar 2018 haben Verbraucher bei bestimmten Anlageprodukten Anspruch auf ein Basisinformationsblatt, das auf maximal drei DIN-A4-Seiten über deren wichtigste Merkmale informiert. Denn ab diesem Zeitpunkt ist die sogenannte PRIIPs-Verordnung anzuwenden.
Die EU stellt in den Leitlinien klar, dass auch bei Bestandsprodukten ein Basisinformationsblatt Pflicht besteht, sofern diese am Markt zum Kauf angeboten werden. Das bedeutet, ab Januar 2018 ist auch für den Zweitmarkthandel von Anteilen an an bestimmten KG-Fonds ein KID erforderlich.
Problematisch ist dies für sog. Altfonds, die noch vor Juli 2013 als Vermögensanlagen aufgelegt wurden aber als Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches einzustufen sind. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wer tatsächlich ein solches Basisinformationsblatt erstellt oder erstellen kann. Einerseits bedeutet die Erstellung ein zusätzliches Haftungsrisiko und andererseits ist unklar, wer die Kosten für das aufwändige Basisinformationsblatt tragen soll. Erforderlich ist Basisinformationsblatt jedenfalls bereits dann, wenn nur ein einziger Anleger seinen Anteil verkaufen will.
Ohne Basisinformationsblatt dürfen Altfonds anderen Privatanlegern nicht mehr angeboten oder vermittelt werden, sondern nur professionellen Kunden wie etwa Zweitmarktfonds.
Für die seit Juli 2013 aufgelegten alternativen Investmentfonds (AIF) gilt dagegen Folgendes: Sie sind bis Ende 2019 von der KID-Pflicht befreit und laut EU-Kommission kann ein einmal erstelltes KID grundsätzlich auch für den Zweithandel/-markt verwendet werden.
Dagegen wird zur Einstufung von Vermögensanlagen keine Aussage getroffen. Da die Emittenten von Vermögensanlagen keine Investmentfonds sind oder sie regelmäßig operative und damit keine vermögensverwaltenden Tätigkeiten ausüben, spricht einiges dafür, dass für Vermögensanlagen keine PRIIPs zu erstellen sind. Eine verbindliche Einschätzung liegt seitens der hierfür zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde und damit der BaFin jedoch noch nicht vor.
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