10. August 2017 | Seit Ende Juni 2017 gelten neue Anforderungen an die Identifizierung des Vertragspartners und die Festellung des wirtschaftlichen Berechtigten sowie weitreichende organisatorische Anforderungen an die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten.
Das nationale Gesetz hat die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie fristgerecht umgesetzt. Damit gelten nun u.a. verschärfte Compliance- Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung mit erhöhten Anforderungen an die jedenfalls zu erstellende Risikoanalyse für das eigene Unternehmen, z.B. in Hinblick auf die eigene Kundenstruktur oder die Transaktionsrisiken und die Selbsteinstufung. All dies muss dokumentiert werden.
Geschaffen wird ein Transparenzregister, um die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere bei juristischen Personen) für ein Geschäft und die Verteilung von Geschäftsanteilen zu erleichtern. Die Mitteilungen an das Transparenzregister haben erstmals bis zum Oktober diesen Jahres zu erfolgen.
Es gibt neue Verfahren und Vorgaben zur Durchführung der Identifizierung insbesondere der Video-Identifizierung, d.h. die Fernidentifizierung von Vertragspartnern, mit denen es aufgrund räumlicher Distanz keinen persönlichen Kontakt gibt. Auch gelten künftig besondere Anforderungen an die Dokumentation der Identifizierung von juristischen Personen.
Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Vorschriften werden stärker sanktioniert. Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße wird deutlich angehoben. Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden durch die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Bußgeldregeln werden verschärft.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird gestärkt, sie erhält deutlich mehr Personal und ein schärferes Aufgabenprofil. Außerdem gibt es eine Zentrale Meldestelle für Verdachtsmeldungen.
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