31. Juli 2017 | EuGH stellt klar: Vermittlung von Vermögensverwaltungsvollmachten ist nicht nach dem KWG erlaubnispflichtig
Rechtslage: Der Bundesgerichtshof (BGH) legte im November 2015 dem Europäischen Gerichtshof EUGH), die Frage zur Entscheidung vor, ob die Vermittlung von Vermögensverwaltungsvollmachten eine erlaubnispflichtige Dienstleistung darstellt. Die Kernfrage des Verfahrens war, ob die Vermittlung eines Portfolioverwaltungsvertrags (auch Vermögensverwaltungsvertrag genannt) als Wertpapierdienstleistung im Sinne der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) anzusehen ist und in der Konsequenz Vermittler einer Vermögensverwaltungsvollmacht einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen.
Sachverhalt: Der Kläger hat einen von der Beklagten vermittelten Vermögensverwaltungsvertrag widerrufen und begehrt im Zusammenhang mit der durch die Beklagte erbrachten Anlageberatung und -vermittlung Rückzahlung gezahlter Raten und Schadenersatz. Die Beklagte verfügt nicht über eine 32-KWG-Lizenz. Die Klage war zunächst durch das Landgericht als unbegründet abgewiesen worden. In der Berufungsinstanz erklärte der Kläger die Klage nach Erhalt einer Teil-Rückzahlung in dieser Höhe für erledigt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. In der Revisionsinstanz verfolgt der Kläger sein Begehren – Zahlung sowie im Übrigen Feststellung der Erledigung – weiter.
Die Frage der Erlaubnispflicht war umstritten und bis zur Entscheidung des EuGH im Juni diesen Jahres höchstrichterlich nicht entschieden. Nach Auffassung der BaFin stellte ein Vermögensverwaltungsvertrag ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten dar – die Vermittlung wäre damit gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtig gewesen. Herrschende Auffassung in der Literatur ist dagegen, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltern nur dann erlaubnispflichtig ist, wenn sich die Vermittlung auf ein konkretes und Finanzinstrumente beinhaltendes Geschäft bezieht.
Entscheidung: Der EuGH stellte klar, dass die erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistung, die die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumenten zu Gegenstand hat, nicht die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrages umfasst. Damit widersprach der EuGH ausdrücklich der bis dahin maßgeblichen Auffassung der BaFin, die für eine besonders weite Auslegung des Vermittlungstatbestandes eintrat. Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass selbst Anlegerschutzgesichtspunkte eine weite Bedeutung des Vermittlungstatbestandes, die die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags einschließt, nicht zulassen.
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 14. Juni 2017 – C-678/15
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