12. Mai 2017 | Am 30. März 2017 hat der Bundestag dem 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz in der Fassung des Vorschlags des Finanzausschusses zugestimmt. Mit dem Finanzmarktnovellierungsgesetz will die Regierung die aktuelle EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente umsetzen.
Im neugefassten Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) werden unter anderem im neuen Abschnitt 11 (vorher Abschnitt 6) die geänderten Verhaltens- und Organisationspflichten der umzusetzenden MiFID II – Richtlinie normiert.
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde abweichend von den bisherigen Entwürfen nunmehr gesetzlich eingeführt, dass bei Anlageberatungen für Aktien ein standardisiertes Informationsblatt eingesetzt werden kann – also kein individuelles Informationsblatt je Einzeltitel erforderlich ist.
Weiterhin sollen die künftigen Anforderungen an (Produkt-)Informationsblätter für andere Wertpapiere und Finanzinstrumente durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, die deren Inhalt, Aufbau sowie Art und Weise der Zurverfügungstellung regelt.
In Sachen Honorar-Anlageberatung muss bei den Instituten künftig eine organisatorische, funktionale und personelle Trennung erfolgen, wenn auch provisionsbasierte Anlageberatung erbracht wird.
Neu eingeführt im WpHG werden Abschnitte, die die Überwachung von Positionslimits bei Warenderivaten und die Aufsicht über Datenbereitstellungsdienste regeln. Der Hochfrequenzhandel im Speziellen sowie der algorithmische Handel im Allgemeinen werden ebenfalls künftig stärker reguliert.
Zudem werden im Wertpapierhandelsgesetz sowie im Kreditwesengesetz, dem Börsengesetz, dem Kapitalanlagebuch und dem Versicherungsaufsichtsgesetz die Kataloge der Ordnungswidrigkeitstatbestände erweitert und Bußgeldrahmen erhöht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird zudem neue Befugnisse erhalten. So kann sie künftig im Rahmen der Ausübung der Marktaufsicht von jedermann Auskunft verlangen. Auch kann die BaFin Personen vorladen und vernehmen.
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