21. April 2017 | Das angepasste Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) wurde am 08. März 2017 veröffentlicht.
Die BaFin hatte die Änderungen Ende 2016 öffentlich konsultiert.
Ergänzt wurde Abschnitt BT 3.2. Dieser erlegt Wertpapierdienstleistungsunternehmen nun konkrete Kennzeichnungspflichten für Informationen auf, die sie von Dritten erhalten und aufgrund ihrer Verpflichtung in Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte lediglich an die Depotkunden weiterleiten. Zugleich stellt BT 3.2 klar, dass die Wertpapierfirmen in diesen Fällen nicht dafür verantwortlich sind, dass die weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind (§31 Abs. 2 WpHG und § 4 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung – WpDVerOV).
Abschnitt BT 5 wurde teilweise aufgehoben. Hintergrund ist, dass aufgrund des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes die Absätze 1 bis 4 des alten § 34 b WpHG aufgehoben wurden. Deren Regelungsinhalt ergibt sich nun direkt aus Artikel 20 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung.
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