03. März 2017 | Bei Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit November 2015 und Juli 2016 deutlich höhere Bußgelder verhängen. Am 22. Februar 2017 hat die BaFin die überarbeiteten Leitlinien für Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen, Stimmrechtsmeldungen und der Finanzberichterstattung veröffentlicht.
Bei Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit Einführung neuer Bußgeldtatbestände im November 2015 und Juli 2016 deutlich höhere Bußgelder verhängen. Am 22. Februar 2017 hat die BaFin die überarbeiteten Leitlinien für Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen, Stimmrechtsmeldungen und der Finanzberichterstattung veröffentlicht.
Die BaFin nutzt damit die vom europäischen Gesetzgeber eingeführte Möglichkeit umsatzbezogene Geldbußen auch für größere Unternehmen zu verhängen, um in besonders schwerwiegenden Fällen eine spürbarere Sanktionierung ermöglichen zu können. So kann die BaFin beispielsweise bei Verstößen gegen die Finanzberichterstattungspflichten nun bis zu zehn Millionen Euro, fünf Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils als Bußgeld verhängen.
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