14. Februar 2017 | Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes hat klar gestellt, dass die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung besteht – und zwar unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.
BGH: Aufklärungspflicht über Innenprovisionen von mehr als 15 % auch bei Vermittlung einer Eigentumswohnung
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes hat klar gestellt , dass die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung besteht – und zwar unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.
Sachverhalt: Der Kläger hat gegen die beklagte Bank Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung geltend gemacht. Er erwarb 1992 auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Vertriebsmitarbeiters F. eine Eigentumswohnung für 97 020 DM, die er entsprechend dem ihm erteilten Rat vollständig fremdfinanzierte.
Der Kläger hat behauptet, der für die Beklagte tätige Vertriebsmitarbeiter habe mehrere unzutreffende Angaben über das Anlageobjekt gemacht und seine Aufklärungspflichten verletzt. Er hat u. a. geltend gemacht, die Beklagte habe von den Verkäufern eine Provision von 20 % für die Vermittlung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung erhalten. Hierüber sei er nicht aufgeklärt worden. Wäre er hierüber aufgeklärt worden, hätte er die Wohnung nicht erworben.
Urteil: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat ein Anlagevermittler oder ein Anlageberater den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten.
Diese Rechtsprechung gilt unabhängig davon, welche Kapitalanlage vermittelt wird. Sie gilt insbesondere auch für die Vermittlung von Kapitalanlagen in Form einer Eigentumswohnung. Auch bei Eigentumswohnungen lassen Vertriebsprovisionen von über 15 % auf eine geringere Werthaltigkeit schließen, weshalb die Gewährung derartiger Provisionen einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand darstellt, über den aufgeklärt werden muss.
Die Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem selbständig zwischen dem Anlageberater bzw. Anlagevermittler und dem Anleger bestehenden Vertragsverhältnis, woraus diese dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände schulden, die für dessen Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. Die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ist für die Anleger von besonderer Bedeutung, weshalb über Umstände wie Innenprovisionen von über 15 %, die Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage eröffnen, aufgeklärt werden muss.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten kommt es für das Bestehen der Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters nicht darauf an, ob die Anlage mittels eines Prospekts vertrieben wurde. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters über die an ihn von dem Verkäufer bezahlte Innenprovision besteht unabhängig hiervon. Der Anlageberater bzw. Anlagevermittler ist stets zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. Er kann sich zur Erfüllung dieser Pflichten eines Prospekts bedienen, muss dies aber nicht. Existiert kein Prospekt, hat er die Pflicht durch eine eigenständige Aufklärung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels zu erfüllen.
Fazit: Um jegliche Anlegerstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Aufklärung über Provisionen zu vermeiden, ist auch beim Vertrieb von nicht der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) unterliegenden Kapitalanlagen die Erstellung eines Prospekts empfehlenswert.
BGH, Urteil vom 23.6.2016 (Az.:III ZR 308/15) (Vorinstanzen: KG Berlin, LG Berlin)
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