07. Februar 2017 | Am 19. Dezember 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie den Marktteilnehmern zur Konsultation übermittelt.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz – ZDUG).
Am 19. Dezember 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz – ZDUG) den Marktteilnehmern zur Konsultation übermittelt. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) in nationales Recht. Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie ersetzt die Erste Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG) mit dem Ziel, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kundinnen und Kunden von Zahlungsdienstleistern zu stärken. Im Zuge der Umsetzung kommt es zu einer kompletten Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Wesentliche Punkte des Referentenentwurfs sind:
So genannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“ werden mit dem Gesetz einer Erlaubnis- oder Registrierungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterworfen. Damit erhalten sie über den Europäischen Pass einen europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. So wie bereits bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) wird es im ZAG künftig eine Unterscheidung zwischen zugelassenen und registrierten Zahlungsdienstleistern geben.
Auch wird der bisherige Ausnahmetatbestand von der Erlaubnispflicht für Telekommunikationsunternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, eingeschränkt. Es soll eine Obergrenze eingeführt werden, die – wenn sie überschritten wird – zur Erlaubnispflicht und Beaufsichtigung dieser Unternehmen durch die BaFin führt. Unterhalb dieser Grenze sind Zahlungsdienste von Telekommunikationsunternehmen weiterhin erlaubnisfrei. Auch bleiben künftig rein technische Dienste wie derzeit erlaubnisfrei.
Zahlungsdienstleister sollen zukünftig eine starke Kundenauthentifizierung (Legitimation über mindestens zwei Komponenten) verlangen, wenn der Zahler über das Internet auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauch birgt. Eine starke Kundenauthentifizierung wird auch dann verlangt, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden oder Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.
Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie besteht aus einem aufsichtsrechtlichen und einem zivilrechtlichen Teil. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sollen mit dem ZDUG umgesetzt werden. Der zivilrechtliche Teil wird mit einem weiteren Gesetzentwurf gesondert umgesetzt, so dass vermutlich beide Entwürfe im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in einen Gesetzentwurf zusammengeführt werden.
Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht muss bis zum 13. Januar 2018 erfolgen.
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