20. Januar 2017 | Laut Mitteilung der BaFin werden Änderungen der Institutsvergütungsverordnung voraussichtlich erst zum 01. März 2016 in Kraft treten.
Änderung der Vorgaben für die Vergütung von Mitarbeitern bei Instituten (InstitutsVergV) verzögern sich
Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 12. Dezember 2016 mitteilte, wird die Änderungsverordnung zur Institutsvergütungsverordnung nicht wie ursprünglich geplant Anfang 2017 in Kraft treten. Als voraussichtlicher Termin wird nunmehr der 01. März 2017 genannt.
Hintergrund der Verzögerung ist, dass mit Blick auf die Überarbeitung der europäischen Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV) und nach Auswertung der Stellungnahmen zur Konsultation zwei ursprünglich vorgesehene Änderungen nun doch nicht realisiert werden sollen. Stattdessen wird zunächst die weitere Entwicklung bei den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben abgewartet.
So soll die Risikoträger-Identifizierungspflicht nun nicht mehr auf alle Institute erweitert werden, wie noch in § 3 Absatz 2 des Konsultationsentwurfs vorgesehen. Außerdem sind nachgeordnete Institute, die bereits unter die sektorspezifischen Vergütungsvorschriften der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) oder der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-V-Richtlinie) fallen, nicht in den Geltungsbereich der Gruppen-Vergütungsstrategie einbezogen werden, wie es nach § 27 des Konsultationsentwurfs zunächst geplant war.
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