Steuerrechtlicher GAU für Genussrechtsemittenten:

 

 

22. September 2016 | Einer Verlautbarung der Finanzverwaltung zur Folge ändert sich die Verwaltungspraxis zur Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen auf Genussrechte.

Änderung der Verwaltungspraxis bei der körperschaftsteuerlichen Behandlung von Genussrechten (§ 8 KStG)

Genussrechte wurden in der Vergangenheit auch deshalb als Finanzierungsinstrument eingesetzt, weil das Genusskapital handelsbilanziell dem Eigenkapital zugerechnet werden kann und grundsätzlich die Vergütung für das Genusskapital steuerrechtlich wie bei Fremdkapital abzugsfähig und nicht hinzurechnungspflichtig war. Insbesondere wurde bisher davon ausgegangen, dass Vergütungen auf Genussrechte, die keine Beteiligung am Liquidationserlös vermitteln, bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer abzugsfähig sind (§ 8 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz KStG). Nun fordert die Finanzverwaltung auch bei allen als Eigenkapital zu bilanzierenden Genussrechten eine außerbilanzielle Hinzurechnung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Einschneidende Auswirkungen sind bei der Ermittlung des körpserschaftsteuerlichen Gewinns für alle Emittenten zu erwarten, die eigenkapitalfähige Genussrechte ausgegeben haben.

Die entsprechende Verlautbarung vom 12. Mai 2016 lautet wie folgt:

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur steuerlichen Behandlung von Genussrechten Beschlüsse gefasst. Nachfolgend der Wortlaut der bundeseinheitlich abgestimmten Verfügung:

  • Ein Genussrecht, das unter Beachtung des Vorsichtsprinzips einschließlich der durch den IDW/HFA 1/1994 (Die Wirtschaftsprüfung, 1994, S. 419) aufgestellten Kriterien (Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe sowie Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung) schon in der Handelsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung keine Verbindlichkeit darstellt, darf auch in der Steuerbilanz nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen werden. In diesen Fällen liegt steuerliches Eigenkapital vor, welches im Zeitpunkt der Begründung als Einlage in Höhe des werthaltigen Teils zu behandeln ist.
  • Ausschüttungen jeder Art auf diese Genussrechte stellen eine Einkommensverwendung dar, die das Einkommen der ausschüttenden Körperschaft nicht mindern darf (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Aus dem Wortlaut des § 8 Absatz 3 Satz 1 KStG ergibt sich generell ein Abzugsverbot für „Ausschüttungen” auf steuerliche EK-Instrumente.
  • Unabhängig davon dürfen Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, die in der Handelsbilanz als Fremdkapital behandelt werden, mit denen aber das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, das Einkommen der ausschüttenden Körperschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz KStG). Die zur Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz KStG ergangenen BMF-Schreiben haben weiterhin Gültigkeit (BMF-Schreiben vom 17. Februar 1986 – IV B 7 – S 2742 – 1/86 –, vom 8. Dezember 1986 – IV B 7 – S 2742 – 26/86 – und vom 27. Dezember 1995, BStBl 1996 I S. 49).

OFD Nordrhein-Westfalen Beschlüsse v. 12.5.2016 S 2742-2016/0009-St

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