01. August 2016 | Der Bundestag hat ein Gesetz zur Reform der Investment-besteuerung verabschiedet.
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung verabschiedet
Der Bundestag hat am 09. Juni 2016 das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Ziel ist es, einerseits die Besteuerung von Publikumsinvestmentfonds, die jedem Anleger offen stehen, zu vereinfachen und andererseits Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen zu unterbinden.
Ein wesentlicher Bestandteil der Investmentsteuerreform sind die neuen Regelungen zur Besteuerung der bisher steuerlich transparenten Publikumsfonds. Die bisher zusätzliche Steuerbelastung auf Ebene des Investmentfonds wird bei der Besteuerung der Anleger durch eine pauschale Teilfreistellung der Erträge aus Investmentfonds ausgeglichen. Etwas andes gilt für Spezialinvestmentfonds: die bisherigen Besteuerungsgrundsätze gelten – wenn auch in modifizierter Form – weitestgehend fort. Auch werden geschlossene Investmentkommanditgesellschaften weiterhin nach den allgemeinen Regelungen für Personengesellschaften besteuert.
Die bisherigen Bestandsschutzregelungen für Veräußerungsgewinne bei Investment-fondsanteilen sind von den Neuregelungen auch betroffen: Bei Investmentfondsanteilen, die vor dem 01. Januar 2009, d.h. vor Einführung der Abgeltungssteuer erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, sind die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Die ab dem 01. Januar 2018 eintretenden Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro übersteigt.
Eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Vergütung für die Verwaltung von Alternativen In-vestmentsfonds (AIF) kann künftig in Anspruch genommen werden, wenn der AIF einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht wie OGAW-Investmentvermögen unterliegt, derselbe Anlegerkreis wie bei OGAW-Investmentvermögen angesprochen wird, Anteile an mehrere Anleger ausgeben werden und wenn die Anlage des Investmentsvermögens nach dem Grundsatz der Risikomischung erfolgt.
Das Gesetz tritt zum 01. Januar 2018 in Kraft. In- und ausländische Investmentfonds haben zum 31. Dezember 2017 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden, wenn deren Ge-schäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht.
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