MiFID-II Umsetzung schreitet voran:

 

 

31. Mai 2016 | EU-Kommission verabschiedet drei Rechtsakte zur Konkretisierung der MiFID-II-Vorgaben.

MiFID-II-Umsetzung durch Level-2-Verfahren: Kommission erlässt drei weitere delegierte Rechtsakte

Die Europäische Kommission hat im April und Mai 2016 drei seit längerem erwartete Delegierte Rechtsakte zur Umsetzung der Vorgaben der neuen Finanzmarktrichtlinie (MiFID-II) und ihrer Begleitverordnung (MiFIR) veröffentlicht:

  • 7. April 2016: Delegierte Richtlinie zur MiFID-II
  • 25. April 2016: Delegierte Verordnung zur MiFID-II
  • 18. Mai 2016: Delegierte Verordnung zur MiFIR

Die Delegierte Richtlinie vom 7. April 2016 enthält zunächst Regelungen zum Investorenschutz mit denen der Schutz der Finanzinstrumente und der Gelder der Kunden sichergestellt werden soll. Dabei sind insbesondere Regelungen für andere Anleger als Kleinanleger vorgesehen.

Auch werden Detailvorgaben für die Produktüberwachungsanforderungen aufgestellt. Diese Regelungen betreffen sowohl Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren (sog. „Konzepteure“), als auch Wertpapierfirmen, die diese an Kunden vertreiben (sog. „Vertreiber“). Als Konzepteure gelten diejenigen, die Produkte schaffen, entwickeln, begeben und/oder gestalten. Konzepteure müssen sicherstellen, dass Interessenkonflikte angemessen gehandhabt werden, die Governance-Prozesse eine wirksame Kontrolle über den Konzeptionsprozess gewährleisten – einschließlich der Bewertung des potenziellen Zielmarkts, der Risiken in Bezug auf schlechte Ergebnisse für den Anleger, der Gebührenstruktur sowie der Bereitstellung angemessener Informationen für die Vertreiber und der regelmäßigen Überprüfung der Produkte.

Die Produktüberwachungspflichten für Vertreiber sind zu beachten bei Entscheidungen über die Auswahl der anzubietenden Produkte und Dienstleistungen. Sie beinhalten auch Prozesse, die sicherstellen sollen, dass die Produkte/Dienstleistungen, die Wertpapierfirmen anbieten wollen, mit den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind, sowie Vorschriften für die Beteiligung der Leitungsorgane und die regelmäßige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese belastbar und zweckmäßig bleiben.

Schließlich enthält der Entwurf Vorschriften, die eine Wertpapierfirma einhalten muss, wenn sie Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile entrichtet bzw. gewährt oder entgegennimmt. Näher geregelt wird insbesondere, dass Anreize die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern sollten und welche neuen Vorschriften für die Entgegennahme oder Gewährung von Anreizen in Bezug auf Wertpapierfirmen gelten, die unabhängige Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen anbieten.

Die Delegierte Verordnung vom 25. April 2016 konkretisiert insbesondere die organisatorischen Anforderungen für Wertpapierfirmen und Datenbereitstellungsdienste sowie die Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

Bei den organisatorischen Anforderungen werden vornehmlich Verfahrensfragen im Hinblick auf die Compliance-Funktion, das Risikomanagement, die Abwicklung von Beschwerden, persönliche Geschäfte, die Auslagerung und Interessenkonflikte, einschließlich der zusätzlichen organisatorischen Anforderungen an Emissions- oder Platzierungsdienstleistungen und die Erstellung und Verbreitung von Finanzanalysen geregelt.

Mit den Verhaltensregeln wird festgelegt, welche Angaben bereitzustellen sind, um Kunden und potenzielle Kunden über beispielsweise Kundeneinstufung, Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente oder Kosten und Gebühren zu informieren.

Der Entwurf der Delegierten Verordnung vom 18. Mai 2016 enthält detaillierte Vorgaben zur Bestimmung des liquiden Marktes für Aktien und andere gehandelte Finanzinstrumente, zur Vor- und Nachhandelstransparenz von Handelsplätzen und systemischen Internalisierern sowie zu Derivaten.

Auch sind weitere Vorgaben zu Aufsichtsmaßnahmen bei der Produktintervention und Positionsmanagement enthalten. In diesem Zusammenhang werden die Kriterien und Faktoren genannt, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und den zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen sind, wenn sie die Ausübung ihrer Produktinterventionsbefugnisse im Falle erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union bzw. in mindestens einem Mitgliedstaat erwägen. In dem Kapitel werden außerdem die Umstände präzisiert, unter denen die ESMA ihre Positionsmanagementbefugnisse ausüben kann.

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