Finanzmarktnovellierungsgesetz:

 

 

02. Mai 2016 | Der Gesetzentwurf wird mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen beschlossen.

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz verabschiedet

Der deutsche Bundestag hat am 14. April 2016 das erste Finanzmarktnovellierungsgesetz in zweiter und dritter Lesung in der Fassung des Finanzausschusses beschlossen.

Mit dem Gesetz werden vor allem die überarbeitete Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) und -verordnung (MAR) sowie andere europarechtliche Vorgaben wie die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO) und die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO) in deutsches Recht umgesetzt. Erforderlich sind hierfür Anpassungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Kreditwesengesetz (KWG). Hinzu kommen Änderungen im Börsengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie zahlreiche Folgeänderungen in anderen Vorschriften.

Daneben wird die Anwendbarkeit des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) auf nahezu alle Formen sog. Direktinvestments ausgeweitet und die Marktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach dem WpHG auch auf Angebote von Vermögensanlagen, die nicht den Bestimmungen des VermAnlG unterliegen (sog. prospektfreie Angebote) ausgeweitet. Des weiteren wird die Vermittlung von Vermögensanlagen am Zweitmarkt der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterstellt, eine Gewerbeerlaubnis ist hierfür nicht mehr ausreichend.

Die Änderungsvorschläge des Finanzausschusses betreffen u.a. die weitergehende Einbeziehung von Spezial-AIF in den Anwendungsbereich des WpHG sowie die Klarstellung der Prüfungsbefugnisse der BaFin in Bezug auf Finanzanalysten. Ebenso wurde klargestellt, dass die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG (Vermittlung von Vermögensanlagen am Primärmarkt) zwischen Anlegern und anderen Anbietern als Emittenten nicht als nach dem KWG als erlaubnispflichtig anzusehen ist, wenn die betroffenen Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden. In der ursprünglichen Entwurfsfassung waren nur Anbieter, die gleichzeitig Emittent sind, privilegiert.

Die Erweiterung der Erlaubnispflicht nach dem KWG sowie die Einbeziehung nahezu aller Direktinvestments in den Anwendungsbereich des VermAnlG erfolgt zum 31. Dezember 2016; die Einbeziehung der nicht prospektpflichtigen Vermögensanlagenangebote in die Marktaufsicht nach dem WpHG ab Inkrafttreten des Gesetzes und die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum 02. Juli 2016.

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