25. April 2016 | Das Landgericht Hamburg konkretisiert die Frage der „Rechtzeitigkeit“ der Prospektübergabe.
LG Hamburg zur Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe vor Abgabe der Zeichnungserklärung
Sachverhalt: Der Kläger hatte in 2004 und 2005 die streitgegenständlichen Kommanditanteile von jeweils verschiedenen Schifffonds erworben. Die Beklagte ist jeweils Gründungskommanditistin der Fonds gewesen und wird verklagt, weil die für die Beklagte tätige Vermittlerfirma den Kläger nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt habe. Insbesondere werden in diesem Zusammenhang die Verharmlosung und die Fehlerhaftigkeit von Prospektaussagen sowie die nicht rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospektes behauptet. Auch sei Abschlussdruck erzeugt worden und der Kläger habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Prospekt zur Kenntnis zu nehmen.
Rechtslage: Unabhängig vom Vorliegen von Prospektfehlern, die bei dem in Rede stehenden Fall nicht nachgewiesen werden konnten, hat die Prospektübergabe den Vorgaben der Rechtsprechung zu Folge grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Dabei gilt die Vermutung, dass die Übergabe des Prospekts rechtzeitig erfolgte, wenn der potenzielle Zeichner nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt. Wenn dies nicht der Fall ist, erfolgte die Prospektübergabe nicht rechtzeitig und der Anlageberater hat seine gegenüber dem potenziellen Zeichner bestehenden Aufklärungspflichten verletzt und dieser kann sich von der erworbenen Beteiligung lösen.
Urteil: Das Landgericht sah es als nicht als erwiesen an, dass der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde. Denn der Umfang des Prospekts erfordert grundsätzlich nicht, dass dem Kläger eine bestimmte Anzahl von Tagen zum Prospektstudium eingeräumt werden muss. Die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit ist vielmehr immer vom Einzelfall abhängig. Dabei ist entscheidend, wie sich jeweils der Beratungsbedarf und die Fähigkeit darstellen, den Prospektinhalt zu verarbeiten. Wenn der Kläger wie in diesem Fall ersichtlich (auch kurzfristig) die Möglichkeit gehabt hat, den Prospekt durchzulesen, bevor er die Kommanditanteile zeichnete, dies aber ggf. nicht getan hat, so kann dieser Umstand nicht der Beklagten angelastet werden. Weil auch die anderen Klagegründe nicht nachgewiesen werden konnten, hatte die Klage keinen Erfolg.
LG Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2016 – Az.: 332 O 182/14
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