10. März 2016 | Das durch den Bundestag am 28. Januar 2016 verabschiedete Gesetz enthält weitere Änderungen im KAGB u.a. betreffend die Darlehensvergabe durch AIF.
Gesetz zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie mit KAGB-Änderungen beschlossen
Am 28. Januar 2016 hat der Bundestag das sog. OGAW-V-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen. Das Gesetz enthält weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), dass an neue europarechtliche Vorgaben im Bereich des Investmentwesens angepasst wird.
Die wesentlichen Änderungen im KAGB
- Schaffung eines Rahmens für die Darlehensvergabe und/oder -übernahme durch AIF (sog. „Kreditfonds“) und Festlegung der Anforderungen für die Verwaltung von Kreditfonds
- Aufgaben und Haftung der Verwahrstelle – gleicher Pflichtenumfang von OGAW und AIF-Verwahrstelle
- Regelung für die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG kann Verwaltung direkt auf andere KVG übertragen)
- Regelung für die Verschmelzung unter Beteiligung einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
- Streichung der Ausnahmebestimmung bezüglich kleiner inländischer Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft
- Anhebung des Strafmaßes in § 339 KAGB (Tätigwerden ohne Erlaubnis/Registrierung)
- Anpassung des KAGB an die Vorgaben des mit den USA abgeschlossenen sogenannten FATCA-Abkommens (Informationsaustausch über Finanzkonten)
Mit dem Gesetz sollte das KAGB auch an eine geplante Delegierte Verordnung der EU-Kommission angepasst werden, die Vorgaben zur Unabhängigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle sowie der Insolvenzfestigkeit der Vermögensgegenstände von Fonds beinhaltet. Die Vorgaben der Delegierten Verordnung sollten über den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie 2009/65/EG hinaus auf AIF-Sachverhalte (Vorgaben zur Unabhängigkeit) sowie auf Publikums-AIF (Vorgaben zur Sicherstellung der Insolvenzfestigkeit) erweitert werden. Die zur Anpassung an die Delegierte Verordnung vorgesehenen Regelungen sollen nun erst im Rahmen eines geeigneten nachfolgenden Gesetzgebungsverfahrens übernommen werden.
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