Vorgaben für Einbindung von Verwahrstellen bei Investmentfonds wurden überarbeitet:

 

 

25. November 2015 | Die BaFin hat Anfang Oktober 2015 ein neues Rundschreiben veröffentlicht.

BaFin veröffentlicht Verwahrstellen-Rundschreiben

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 07. Oktober 2015 ein zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) – Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0068 veröffentlicht.

In dem Rundschreiben nimmt die BaFin zu ausgewählten Fragen im Zusammenhang der Auswahl der Verwahrstelle durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), den Rechten und Pflichten der Verwahrstelle sowie der Zusammenarbeit mit der KVG Stellung.

Das neue Rundschreiben ist nicht abschließend, da sich weitere Pflichten oder Konkretisierungen aus anderen Verlautbarungen der BaFin ergeben können. So sind für Treuhänder als Alternative Verwahrstelle nach wie vor über das neue Rundschreiben hinaus spezifische Fragen im Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB (Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0080) vom 18. Juli 2013 beantwortet.

Die BaFin weist bereits jetzt darauf hin, dass absehbar ist, dass das Rundschreiben überarbeitet werden muss, wenn die neue OGAW-Richtlinie im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen in deutsches Recht umgesetzt sein wird. Die voraussichtlichen Änderungen betreffen vor allem die Pflichten bei der Verwahrung von Finanzinstrumenten und sonstigen Vermögensgegenständen, den Schutz für den Fall der Insolvenz des Unterverwahrers und den Ausschluss einer Haftungsbefreiung der Verwahrstelle. Weitere Änderungen können sich aufgrund von Durchführungsmaßnahmen zur OGAW-V-Richtlinie ergeben, etwa neue Anforderungen an die Unabhängigkeit der Verwahrstelle von der KVG.

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