BGH zu Voraussetzungen der Verjährungshemmung durch Güteanträge:

 

 

 

13. Juli 2015 | Muster-Güteanträge sind nicht geeignet, die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlageberater zu unterbrechen.

BGH: Güteanträge hemmen nur dann den Ablauf der Verjährung, wenn sie individualisiert sind

Der Bundesgerichtshof hat in drei gleichgelagerten Fällen am 18. Juni 2015 entschieden, dass die Verwendung eines (Muster-) Güteantrages nicht den Anforderungen genügt, die an Güteanträge zu stellen sind, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verjährung hemmen können.

Sachverhalt: Die verschiedenen Kläger verklagten ein Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz. Den beim Landgericht Hannover eingereichten Klagen liegen dabei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese weitestgehend inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.

Rechtslage: Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Berater oder Vermittler unterliegen der Verjährung. Die Frist beträgt bei Kenntnis des Anlegers von dem Pflichtverstoß drei Jahre und bei Unkenntnis 10 Jahre, wobei die 10-Jahresfrist bei den in Rede stehenden Fällen mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete. Insoweit war hier strittig, ob mit den Güteanträgen aus Dezember 2011 der Ablauf der Verjährung gehemmt wurde.

Urteil: Der Bundesgerichtshof hat in allen drei Verfahren entschieden, dass Güteanträge nur dann den Anforderungen genügen, die an verjährungshemmende Güteanträge zu stellen sind, wenn sie Informationen zur konkreten Kapitalanlage, zur Zeichnungssumme, dem ungefähren Zeichnungszeitraum sowie dem Hergang der Beratung/Vermittlung enthalten. Außerdem müsste in dem Güteantrag das genaue Ziel des Güteverfahrens beschrieben sein. Diesen Anforderungen genügten die verwendeten Musteranträge nicht. Damit sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mangels rechtzeitig erhobener Klage verjährt.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Juni 2015 – III ZR 189/14; III ZR 198/14; III ZR 227/14 (OLG Celle)

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