Neuer IDW-Prüfungsstandard für FInVermV-Vermittler:

 

 

23. Juni 2015 | Im März hat der IDW-Hauptfachausschuss den neuen Standard IDW PS 840 für Prüfungen nach § 24 FinVermV verabschiedet.

IDW verabschiedet Standard für die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach FinVermV

Im März hat der Hauptfachauschuss des IDW (HFA) den von der Arbeitsgruppe „Finanzanlagenvermittler“ vorbereiteten IDW-Prüfungsstandard: „Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i. S. d. § 34f Abs. 1 S. 1 GewO nach § 24 Abs. 1 S. 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (IDW PS 840)“ verabschiedet. Der neue Standard sieht für die Prüfung nach § 24 FinVermV ein bestimmtes Prüfungsverfahren vor.

Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob er auf der Grundlage von festgelegten Prüfungshandlungen Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt hat. Er trifft hierbei keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit.

Hintergrund für den neuen Standard ist die seit dem 01. Juli 2013 bestehende Prüfungspflicht von Finanzanlagenvermittlern und –honorarberatern, die nach §§ 34f, 34h GewO tätig sind. Vorher war die Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler zusammen mit der Erlaubnispflicht von Darlehensvermittlern, Bauträgern sowie Baubetreuern in § 34c GewO geregelt, und es bestand eine Prüfungspflicht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

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