Steuerpflicht beim Vertrieb von Fondsanteilen

 

 

06. Januar 2015 | BFH zur Abgrenzung von umsatzsteuerbefreiter Vermittlung und steuerpflichtigem Vertrieb von Fondsanteilen

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil aus Mai diesen Jahres intensiv mit der Abgrenzung zwischen der umsatzsteuerbefreiten Vermittlung und dem umsatzsteuerpflichtigen Vertrieb von Investmentfondsanteilen befasst.

Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die tatsächlich erbrachten Leistungen des Vermittlers auch aus steuerrechtlicher Sicht eine Vermittlungstätigkeit darstellen. Nach Ansicht des Gerichts ist das dann der Fall, wenn die Leistung gegenüber einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Dagegen führt die Übernahme der mit dem zu vermittelnden Vertrag verbundenen Sacharbeit – wie z.B. die Erteilung von Informationen an die andere Partei oder die Annahme und Bearbeitung von Anträgen, die Gegenstand des Vertrags sind – nicht zu einer steuerfreien Vermittlung. Vielmehr nimmt der Leistende dann den Platz des Anbieters ein und handelt nicht als Mittelsperson, so der BFH.

Keine Vermittlungstätigkeit erbringt, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.

Die Anforderungen an eine Vermittlungstätigkeit sind bei einer übergeordneten Vertriebseinheit auch dann nicht erfüllt, wenn der übergeordnete Vertrieb weder die potenziellen Anleger benennt, noch die „Verhandlungen“ mit den Anlegern führt. Entscheidend ist also nicht, dass die übergeordnete Vertriebseinheit fehlende Informationen direkt beim Anleger einholen kann und somit Kontakt mit dem Interessenten aufnimmt. Denn diese Aufgaben liegen typischerweise auch beim Produktanbieter.

Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass eine Vermittlung im steuerrechtlichen Sinne die Tätigkeit einer Mittelsperson voraussetzt, die nicht den Platz des Anlegers oder des Produktgebers einnimmt und deren Tun sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von beiden Parteien des Finanzproduktes erbracht werden. Da die Entscheidung sich mit den Voraussetzungen des Anwendbarkeit des § 4 Nr. 8 e) und f) UStG befasst, sind die Abgrenzungskriterien auch auf die Vermittlung von anderen Wertpapieren und Anteilen an Gesellschaften, wie bspw. Kommanditanteile, anwendbar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.05.2014 – XI R 13/11 (FG Rheinland-Pfalz)

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