Bundesregierung legt Aktionsplan zum Verbraucherschutz vor

 

 

 

05. Juni 2014 | Der am 22. Mai 2014 veröffentlichte Aktionsplan enthält ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern.

Mehr Transparenz soll ihnen eine bessere Einschätzung der Erfolgsaussichten von Finanzanlagen ermöglichen. Die aktuellen Vorstellungen der Bundesregierung stellen sich wie folgt dar:

Erweiterung der nach Vermögensanlagengesetz geregelten Anlageformen: Erfasst sind künftig auch partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen. Für Crowd-Finanzierungen soll eine unternehmer- und anlegerschutzgerechte Lösung gefunden werden.

Neue Pflichtangaben im Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen:

  • Fälligkeit der Rückzahlung bereits begebener, noch laufender Vermögensanlagen,
  • Zum Konzernabschluss verpflichtete Unternehmen müssen diesen mit in den Prospekt aufnehmen,
  • Für größere Unternehmen: Offenlegung der Zahlungsströme in einer Kapitalflussrechnung,
  • personelle Verpflechtungen im Umfeld des Anbieters: Angaben zu den bei Begebung und/oder Vertrieb von Vermögensanlagen beteiligten Unternehmen.

Verbesserung von Zugänglichkeit und Aktualität von Prospektangaben:

  • Für Vermögensanlagenprospekte gilt künftig die maximale Gültigkeit von 12 Monaten,
  • Neue Vorgaben für Nachträge: Aufnahme von Geschäftsvorfällen mit erheblichen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Anbieters zur Erfüllung der gegenüber den Anlegern eingegangenen Verpflichtungen (z.B. drohende Insolvenz),
  • nach Beendigung des aktiven Vertriebs einer Vermögensanlage: Anbieterpflicht zur Abgabe von ad hoc-Mitteilungen für die Restlaufzeit der Anlage.
  • Internet-Transparenz: Prospekt, ergänzende Dokumente und ad-hoc-Mitteilungen sind gesammelt zentral auf derselben Internetseite bereitzuhalten; Nachträge sind unter Angabe des Zeitpunkts der Aktualisierung in eine konsolidierte elektronische Fassung des Prospekts einzuarbeiten.

Zusätzliche Vorgaben für den Vertrieb: Zum Schutz unerfahrener Anleger wird zuzulässige Werbung für Vermögensanlagen auf Medien beschränkt, deren Schwerpunkt auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und bei deren Leserschaft ein gewisses Maß an Vorkenntnissen vorausgesetzt werden kann. Mögliche BaFin-Maßnahmen bzgl. Missständen bei der Werbung umfassen Vertriebsverbote und Vertriebsbeschränkungen für bestimmte Produkte oder Produktgruppen.

Product-Governance: Wertpapierunternehmen: Bestimmung des Kreises der Endkunden bei Entwicklung eines Finanzprodukts. Außerdem: Benennung der Kundengruppe im Informationsblatt für Wertpapiere und im Vermögensanlagen-Informationsblatt.

Einführung einer Mindestlaufzeit ergänzt durch eine ausreichende Kündigungsfrist für sämtliche Vermögensanlagen.

Anleger sollen künftig das Vermögenanlagen-Informationsblatt, dass einen verschärften Hinweis auf Risiken enthält, unterschreiben.

Erweiterung der Aufsichtsinstrumente: Die BaFin erhält die Befugnis zur Veröffentlichung von Warnhinweisen. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr kann die BaFin im Rahmen der Bekämpfung von Verstößen gegen das Vermögensanlagengesetz auf ihrer Internetseite bekannt machen. Verhängte Bußgelder sollen künftig zu veröffentlichen sein. Die BaFin kann, wenn Anlass besteht (z.B. Hinweise Dritter) einen externen Wirtschaftsprüfer mit einer Sonderprüfung des Jahresabschlusses beauftragen. Erhöhung der Obergrenze für Ordnungsgelder bei verspäteter Vorlage von Rechnungsunterlagen auf 250.000 Euro. Im Zuge der Umsetzung der Transparenzlinie wird die Obergrenze auf 10 Mio. Euro heraufgesetzt werden.

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