05. Juni 2014 | Mit dem FinMarktAnpG werden zahlreiche für den Kapitalmarkt relevante Gesetze geändert, um redaktionelle Versehen zu beseitigen und neue EU-Vorgaben umzusetzen.
Darunter sind auch das Kreditwesengesetz (KWG) und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Am 19. Mai fand vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung der Branchenverbände zum Gesetzentwurf statt.
KAGB-Änderungen: Im Rahmen des KAGB sind die Anpassungen an den EU-Kommissionsentwurf hinsichtlich der Abgrenzung offener und geschlossener Fonds wesentlich. Als offen gilt danach grundsätzlich jeder Fonds, der vor der Liquidationsphase Fondsanteile zurücknimmt. Bestandsschutz gibt es für Geschlossene Fonds, die bereits vor Inkrafttreten des KAGB ausinvestiert sind und danach keine weiteren Investitionen getätigt haben. Diese sog. Altfonds gelten dann als geschlossen, wenn ihre Ausgestaltung mindestens fünf Jahre kein Rückgaberecht vorsieht. Ist dagegen die Mindestwartezeit kürzer, liegt ein offener AIF vor. Für offene Fonds sind keine Bestandsschutzregelungen vorgesehen.
KWG-Änderungen: Wichtige Änderung im KWG ist die Streichung der Abschlussvermittler und Platzierer aus der KWG-Bereichsausnahme des § 2 Abs. 8 KWG sowie die Streichung der Nichtanwendbarkeit des § 35 Abs. 2 Nr. 5 KWG. Die Folge ist, dass die Eigenmittel-Kosten-Relation nun auch für Abschlussvermittler und Platzierer gilt.
Außerdem sollen Abschlussvermittler auch aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG gestrichen werden. Die Folge ist: Abschlussvermittler können damit nicht mehr als Finanzanlagenvermittler mit § 34f GewO-Erlaubnis tätig werden, sondern benötigen für ihre Tätigkeit eine § 32 KWG-Lizenz.
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