22. Januar 2014 | Der Bundesgerichtshof hat Anfang Dezember 2013 entschieden, welche Anforderungen an eine KWG-erlaubnispflichtige Anlagevermittlung zu stellen sind.
Demnach ist eine nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i.S. des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit. Eine solche liegt nach Ansicht des BGH schon vor, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Anleger den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege an das den Auftrag ausführende Institut weiterleitet.
Ferner entschieden die Richter, dass der Vermittler darzulegen habe, ob die Voraussetzungen für die Ausnahmen der Erlaubnispflicht vorliegen. Im konkreten Fall berief sich der Vermittler auf die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG (a.F.), wonach die Vermittlung von Investmentfondsanteilen, die im Inland vertrieben werden dürfen, mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO (a.F.- entspricht heute § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO) hätte vermittelt werden dürfen. Der Vermittler hätte also beweisen müssen, dass die vermittelten Investmentfondsanteile nach dem Investmentgesetz (a.F.) öffentlich vertrieben werden durften. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, III ZR 73/12
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