Eine Geschäftspraxis von Winzergemeinschaften, wonach ein Teil eines Entgelts für Weinlieferungen als jederzeit abrufbare Einlage gegen eine vereinbarte Verzinsung stehen gelassen und damit der Winzergemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, ist erlaubnispflichtig nach § 32 KWG, soweit ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb (etwa schon kraft Rechtsform) oder gewerbsmäßiges Handeln vorliegt.
Demnach stelle auch eine Vereinbarung, aufgrund derer geschuldete „Winzergelder“ vom Winzer gegen Zahlung von Zinsen bei der Winzergenossenschaft oder einem vergleichbaren Betrieb belassen werden, ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 1. Fall KWG dar, das einer Erlaubnis gemäß § 32 KWG bedarf.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall verfügten die Geschäftsführer der Winzergemeinschaft (einem eingetragenen Verein) nicht über die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG und erfüllten damit den Straftatbestand des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften. Fahrlässigkeit ist nach Ansicht des BGH zu bejahen, weil sie sich vor Entgegennahme der Winzergelder über eventuelle Erlaubnispflichten hätten informieren müssen. Bei Verlust der Einlage, etwa durch Insolvenz, sei diese Fahrlässigkeit schadensursächlich. Die Geschäftsführer haften daher persönlich auf Schadenersatz aus §§ 823 Absatz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 KWG als Schutzgesetz.
BGH, Urteil vom 19. März 2013 ? Az. VI ZR 56/12 (OLG Zweibrücken)
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